§ 15 PrAG

PrAG - Preisauszeichnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Wer seine Pflicht zur Preisauszeichnung gemäß den §§ 1, 2, 4 und 6 bis 13 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht erfüllt oder einen höheren als den ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen läßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis 1 450 Euro zu bestrafen. Ebenso begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer bei Selbstbedienung im Falle einer Preisänderung bei einem Sachgut nach dessen Entnahme durch den Kunden einen höheren als den im Zeitpunkt der Entnahme ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen läßt.

(2) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 39 der Gewerbeordnung 1973 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften angezeigt oder genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gegen ihn zu verhängen.

(3) Der Unternehmer ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß für den Fall der Anzeige oder Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.

(5) Der Unternehmer haftet für die über den Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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