§ 20 PrAG Vollziehung

PrAG - Preisauszeichnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
§ 20.Paragraph 20,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 19 Abs. 1 und 2 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,hinsichtlich des Paragraph 19, Absatz eins und 2 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betraut.
In Kraft seit 01.06.1992 bis 31.12.9999
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