1.Ziffer einshinsichtlich des § 19 Abs. 1 und 2 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,hinsichtlich des Paragraph 19, Absatz eins und 2 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
2.Ziffer 2hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betraut.
In Kraft seit 01.06.1992 bis 31.12.9999
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