Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. | hinsichtlich des § 19 Abs. 1 und 2 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, | |||||||||
2. | hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten | |||||||||
betraut. |
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