§ 20 PrAG

PrAG - Preisauszeichnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich des § 19 Abs. 1 und 2 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

2.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

betraut.

In Kraft seit 01.06.1992 bis 31.12.9999
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