Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17.3.2000, GZ.: A 4 - St 197/1999/2, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der "P GesmbH" mit dem Standort in Gr, zu verantworten, dass die Gesellschaft laut Erhebungsbericht der Magistratsabteilung 19 vom 11.3.1999 am 5.3.1999 beim Ein- und Ausgang des Sh "Erdbeeren" vorportioniert und vorverpackt in Tassen zum Verkauft angeboten habe und diese mit der Preisauszeichnung "100 g S 29,90" ver... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 10 Abs 1 PreisauszeichnungsG ist bei vorverpackten und vorportionierten Sachgütern der Preis der Packung aufzuzeichnen. Werden somit Erdbeeren in einzelnen Plastiktassen mit abdeckender Dehnfolie vorportioniert und vorverpackt zum Verkauf angeboten, wobei eine kontrollierte Tasse einen Packungsinhalt von 380 g aufweist, widerspricht es einer ordnungsgemäßen Preisauszeichnung, wenn diese Behälter als Preisangabe "100 g S 29.90" aufweisen. Die Rechtfertigung, diese Waren e... mehr lesen...
Rechtssatz: § 15 Abs2 Preisauszeichnungsgesetz ist lex specialis zu § 9 VStG: Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten ist nicht zulässig. Trotz Darlegung des Kontrollsystems sind auch konkrete Maßnahmen (im Kontrollnetz) zur Verhinderung der Übertretung zu behaupten und nachzuweisen. Schlagworte verantwortlicher Beauftragter; keine Delegation; Spezialität; Preisauszeichnung; nicht leicht zuordenbar; konkrete Maßnahme bei Kontrolle mehr lesen...