§ 10b PrAG

PrAG - Preisauszeichnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des § 10a ist nicht erforderlich beiDie Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des Paragraph 10 a, ist nicht erforderlich bei
    1. 1.Ziffer einsanderen Sachgütern als Lebensmitteln gemäß § 2 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86/1975, (Anm.: ab 21.1.2006: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006) in der jeweils geltenden Fassung, sofern in einer Verordnung gemäß § 10c Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist;anderen Sachgütern als Lebensmitteln gemäß Paragraph 2, des Lebensmittelgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975,, Anmerkung, ab 21.1.2006: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,) in der jeweils geltenden Fassung, sofern in einer Verordnung gemäß Paragraph 10 c, Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist;
    2. 2.Ziffer 2Sachgütern, die ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 20 Gramm oder 20 Milliliter haben;
    3. 3.Ziffer 3verschiedenartigen Sachgütern, die zu einem Gesamtpreis angeboten werden;
    4. 4.Ziffer 4Fertiggerichten sowie konzentrierten und diätetischen Lebensmitteln, die durch Zusatz von Flüssigkeit Fertiggerichte oder fertige Teilgerichte werden, sowie Sachgütern in konzentrierter Form, auf denen die zur Zubereitung erforderliche Flüssigkeitsmenge angegeben ist.
  2. (2)Absatz 2Die Auszeichnung eines neuen Grundpreises im Sinne des § 10a ist nicht erforderlich beiDie Auszeichnung eines neuen Grundpreises im Sinne des Paragraph 10 a, ist nicht erforderlich bei
    1. 1.Ziffer einsLebensmitteln, wenn der Verkaufspreis wegen bevorstehender Erreichung des Mindesthaltbarkeitsdatums oder wegen drohender Gefahr des Verderbens herabgesetzt wird;
    2. 2.Ziffer 2Sachgütern ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder ungleicher Nennlänge oder -fläche mit gleichem Grundpreis, wenn der Verkaufspreis kurzfristig um einen einheitlichen Betrag herabgesetzt wird.
  3. (3)Absatz 3Unternehmer,
    1. 1.Ziffer einsin deren Gesamtunternehmen höchstens neun Beschäftigte vollzeitig tätig sind oder
    2. 2.Ziffer 2die ihr Unternehmen ausschließlich oder überwiegend in Form eines Bedienungsgeschäftes betreiben und in deren Gesamtunternehmen höchstens 50 Beschäftigte vollzeitig tätig sind, oder
    3. 3.Ziffer 3deren Betriebsstätte über eine Verkaufsfläche von maximal 250 m2 verfügt, sofern diese Betriebsstätte nicht Bestandteil eines Unternehmens ist, das mehr als zehn Filialen betreibt oder
    4. 4.Ziffer 4die auf Gelegenheitsmärkten im Sinne des § 286 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 in der jeweils geltenden Fassung oder durch mobile Verkaufseinrichtungen Sachgüter anbieten,die auf Gelegenheitsmärkten im Sinne des Paragraph 286, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 in der jeweils geltenden Fassung oder durch mobile Verkaufseinrichtungen Sachgüter anbieten,
    sind zur Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des § 10a nicht verpflichtet.sind zur Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des Paragraph 10 a, nicht verpflichtet.
In Kraft seit 01.09.2000 bis 31.12.9999
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