(1) Die Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des § 10a ist nicht erforderlich bei
1. | anderen Sachgütern als Lebensmitteln gemäß § 2 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86/1975, (Anm.: ab 21.1.2006: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006) in der jeweils geltenden Fassung, sofern in einer Verordnung gemäß § 10c Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist; | |||||||||
2. | Sachgütern, die ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 20 Gramm oder 20 Milliliter haben; | |||||||||
3. | verschiedenartigen Sachgütern, die zu einem Gesamtpreis angeboten werden; | |||||||||
4. | Fertiggerichten sowie konzentrierten und diätetischen Lebensmitteln, die durch Zusatz von Flüssigkeit Fertiggerichte oder fertige Teilgerichte werden, sowie Sachgütern in konzentrierter Form, auf denen die zur Zubereitung erforderliche Flüssigkeitsmenge angegeben ist. |
(2) Die Auszeichnung eines neuen Grundpreises im Sinne des § 10a ist nicht erforderlich bei
1. | Lebensmitteln, wenn der Verkaufspreis wegen bevorstehender Erreichung des Mindesthaltbarkeitsdatums oder wegen drohender Gefahr des Verderbens herabgesetzt wird; | |||||||||
2. | Sachgütern ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder ungleicher Nennlänge oder -fläche mit gleichem Grundpreis, wenn der Verkaufspreis kurzfristig um einen einheitlichen Betrag herabgesetzt wird. |
(3) Unternehmer,
1. | in deren Gesamtunternehmen höchstens neun Beschäftigte vollzeitig tätig sind oder | |||||||||
2. | die ihr Unternehmen ausschließlich oder überwiegend in Form eines Bedienungsgeschäftes betreiben und in deren Gesamtunternehmen höchstens 50 Beschäftigte vollzeitig tätig sind, oder | |||||||||
3. | deren Betriebsstätte über eine Verkaufsfläche von maximal 250 m2 verfügt, sofern diese Betriebsstätte nicht Bestandteil eines Unternehmens ist, das mehr als zehn Filialen betreibt oder | |||||||||
4. | die auf Gelegenheitsmärkten im Sinne des § 286 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 in der jeweils geltenden Fassung oder durch mobile Verkaufseinrichtungen Sachgüter anbieten, | |||||||||
sind zur Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des § 10a nicht verpflichtet. |
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