Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Wilhelm H. zusammengefasst zur Last gelegt, er habe als Obmann-Stellvertreter des Vereines E., Dart, Tarock, Billard Freizeitverein, mit der Zustellanschrift Wien, W.-Gürtel, welcher unbefugt das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar im Standort Wien, W.-Gürtel betreibe, zu verantworten, dass die Pflicht zur Preisauszeichnung nicht erfüllt worden sei, indem am 12.10.2012 um 23:55 Uhr im obzitierten Gastgewerbebetrieb keine Preisv... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird an der Dieselzapfstelle der Tankstelle des Beschuldigten ein höherer Dieselpreis (S 9,47 je Liter) verrechnet als auf dem Plakatständer (S 9,17 je Liter) ausgezeichnet war - Letzteres galt nur für Personen mit Firmentankkarte sowie für ARBÖ- ÖAMTC- oder Gewerkschaftsmitglieder - so ist der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dies umso mehr, als im Bereich der Zapfsäule für motorisierte Straßenbenützer von der Fahrba... mehr lesen...
Rechtssatz: § 15 Abs2 Preisauszeichnungsgesetz ist lex specialis zu § 9 VStG: Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten ist nicht zulässig. Trotz Darlegung des Kontrollsystems sind auch konkrete Maßnahmen (im Kontrollnetz) zur Verhinderung der Übertretung zu behaupten und nachzuweisen. Schlagworte verantwortlicher Beauftragter; keine Delegation; Spezialität; Preisauszeichnung; nicht leicht zuordenbar; konkrete Maßnahme bei Kontrolle mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk, vom 13.2.1998, Zl MBA 16 - S 10699/97, hat folgenden
Spruch: "Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der M-AG - berechtigt zur Ausübung des Gemischtwarenhandels im Standort Wien, J-Gasse - zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Unternehmer ihre Pflicht zur Preisauszeichnung nicht erfüllt hat, und zwar insoferne nicht als am 14.8.1997 um 11.50 Uhr im Standort der wei... mehr lesen...
Rechtssatz: § 10 Abs 1 PrAG beinhaltet zwei Tatbestände: Einerseits sind die Preise für Sachgüter unter Angabe der handelsüblichen Gütebezeichnung und Verkaufseinheit auszuzeichnen (erster Satz), andererseits ist bei vorverpackten und vorportionierten Sachgütern der Preis der Packung auszuzeichnen (zweiter Satz). mehr lesen...
Rechtssatz: Die bloße Angabe des Preises pro Tasse (hier: Brombeeren) ohne Nennung des Gewichtes der Früchte in der Tasse entspricht nicht der handelsüblichen Verkaufseinheit, da als handelsübliche Verkaufseinheit bei Obst das Gewicht (zB bei Äpfeln, Birnen, Orangen, Erdbeeren) oder das Stück (zB bei Kiwis, Khakis, Melonen, Zitronen) gilt, und keine Normierung der "Tasse" dahingehend existiert, daß zweifelsfrei erkennbar wäre, wieviel (Kilo) Gramm in ihr enthalten ist. mehr lesen...
Begründung: Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 21. Bezirk erkannte den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 18.5.1994 schuldig, als Inhaber der Gewerbe "Chemischputzer" und "Wäscherei" mit dem Standort Wien, F-Straße insoferne unterlassen zu haben, die Preise für Leistungen durch das deutlich sichtbare Anbringen von Verzeichnissen unter Angabe der Art und des Umfanges der Leistung im Geschäftslokal auszuzeichnen, als am 24.11.1992 um 10.55 Uhr im Standort W... mehr lesen...