§ 21 PrAG

PrAG - Preisauszeichnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2000 wird die Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse, ABl. Nr. L 80 vom 18. März 1998, S. 27, in österreichisches Recht umgesetzt.

(2) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2022 wird die Richtlinie 2019/2161/EU zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 7, in österreichisches Recht umgesetzt.

In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.9999
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