Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsBei Sachgütern ist der Preis für die Verkaufseinheit eines Sachgutes unter Angabe der handelsüblichen Gütebezeichnung und Verkaufseinheit auszuzeichnen (Verkaufspreis). Bei vorverpackten und bei vorportionierten Sachgütern ist der Preis der Packung auszuzeichnen.
(2)Absatz 2Wird bei Selbstbedienung der Verkaufspreis nicht auf dem Sachgut oder seiner Umhüllung (Behältnis) ersichtlich gemacht und wird zur Erstellung der Rechnung ein automatisches Ablesesystem verwendet, so ist in der Rechnung beim Verkaufspreis des jeweiligen Sachgutes auch dessen handelsübliche Bezeichnung oder deren allgemein verständliche Abkürzung anzuführen.
(3)Absatz 3Unternehmer, die Sachgüter anbieten, für deren Entsorgung sie gesondert Kosten verrechnen, haben auch diese in der in § 4 Abs. 1 bezeichneten Art auszuzeichnen.Unternehmer, die Sachgüter anbieten, für deren Entsorgung sie gesondert Kosten verrechnen, haben auch diese in der in Paragraph 4, Absatz eins, bezeichneten Art auszuzeichnen.
In Kraft seit 01.09.2000 bis 31.12.9999
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