Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf seine Kundmachung folgt.
(2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3)Absatz 3§ 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.Paragraph 9, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(4)Absatz 4§ 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 146/1992 tritt mit 1. Jänner 2002 wieder in Kraft.Paragraph 9, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992, tritt mit 1. Jänner 2002 wieder in Kraft.
(5)Absatz 5§ 1, § 10 Abs. 1 erster Satz, § 10 Abs. 2, §§ 10a bis 10c, § 14 und § 19 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraphen 10 a bis 10c, Paragraph 14 und Paragraph 19, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2000, treten mit 1. September 2000 in Kraft.
(6)Absatz 6§ 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 15, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2000, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(7)Absatz 7Bis 28. Februar 2002 gilt § 10b Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2000 mit der Maßgabe, dass die Betriebsstätte über eine Verkaufsfläche von maximal 400 m² verfügt.Bis 28. Februar 2002 gilt Paragraph 10 b, Absatz 3, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2000, mit der Maßgabe, dass die Betriebsstätte über eine Verkaufsfläche von maximal 400 m² verfügt.
(8)Absatz 8Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2000 können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden, dürfen aber frühestens mit 1. September 2000 in Kraft gesetzt werden.Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2000, können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden, dürfen aber frühestens mit 1. September 2000 in Kraft gesetzt werden.
(9)Absatz 9§ 9 Abs. 5 und § 13 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2011 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.Paragraph 9, Absatz 5 und Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(10)Absatz 10§ 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2016 tritt mit Ablauf eines Monats nach der Kundmachung in Kraft. § 7 zweiter und dritter Satz sind auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden. Gleichzeitig tritt § 8 außer Kraft.Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2016, tritt mit Ablauf eines Monats nach der Kundmachung in Kraft. Paragraph 7, zweiter und dritter Satz sind auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden. Gleichzeitig tritt Paragraph 8, außer Kraft.
(11)Absatz 11Die §§ 9a, 16, 21 und 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 9 a,, 16, 21 und 22 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.9999
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