§ 11 PrAG

PrAG - Preisauszeichnungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Die Preise für Leistungen sind unter Angabe der Art und des Umfanges der Leistung auszuzeichnen. Wenn dies der Verkehrsübung entspricht, kann statt des Preises für die Gesamtleistung der Preis für eine Leistungseinheit angegeben werden.

(2) Preise, die für die Fahrt vom oder zum Verbraucher verlangt werden, sind unter der Bezeichnung Wegekosten zusammenzufassen und getrennt auszuzeichnen.

(3) Wird eine Mindestarbeitszeit, ein Mindestarbeitswert, eine Mindestwegzeit oder eine Mindestwegstrecke verrechnet, so sind auch die Preise hiefür ersichtlich zu machen.

(4) Wird der Preis einer Leistungsstunde ersichtlich gemacht, so ist vom Unternehmer ein Verzeichnis aufzulegen, aus dem die für die einzelnen Leistungen zur Verrechnung kommenden Arbeitswerte zu ersehen sind.

(5) Werden für die Arbeit je nach Qualifikation oder Anzahl der zum Einsatz gelangenden Personen (Arbeitspartien) verschieden hohe Preise gefordert, so ist bei den einzelnen ersichtlich gemachten Preisen auch die für die unterschiedliche Preisgestaltung maßgebliche Qualifikation oder Anzahl der Personen anzuführen.

(6) Für den Fall, daß bei Materialbeistellung durch den Unternehmer andere Preise gelten als bei Materialbeistellung durch den Auftraggeber, sind beide Preise auszuzeichnen.

In Kraft seit 01.06.1992 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 PrAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 PrAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 PrAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 PrAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 PrAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PrAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10c PrAG
§ 12 PrAG