Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDie Preise für Leistungen sind unter Angabe der Art und des Umfanges der Leistung auszuzeichnen. Wenn dies der Verkehrsübung entspricht, kann statt des Preises für die Gesamtleistung der Preis für eine Leistungseinheit angegeben werden.
(2)Absatz 2Preise, die für die Fahrt vom oder zum Verbraucher verlangt werden, sind unter der Bezeichnung Wegekosten zusammenzufassen und getrennt auszuzeichnen.
(3)Absatz 3Wird eine Mindestarbeitszeit, ein Mindestarbeitswert, eine Mindestwegzeit oder eine Mindestwegstrecke verrechnet, so sind auch die Preise hiefür ersichtlich zu machen.
(4)Absatz 4Wird der Preis einer Leistungsstunde ersichtlich gemacht, so ist vom Unternehmer ein Verzeichnis aufzulegen, aus dem die für die einzelnen Leistungen zur Verrechnung kommenden Arbeitswerte zu ersehen sind.
(5)Absatz 5Werden für die Arbeit je nach Qualifikation oder Anzahl der zum Einsatz gelangenden Personen (Arbeitspartien) verschieden hohe Preise gefordert, so ist bei den einzelnen ersichtlich gemachten Preisen auch die für die unterschiedliche Preisgestaltung maßgebliche Qualifikation oder Anzahl der Personen anzuführen.
(6)Absatz 6Für den Fall, daß bei Materialbeistellung durch den Unternehmer andere Preise gelten als bei Materialbeistellung durch den Auftraggeber, sind beide Preise auszuzeichnen.
In Kraft seit 01.06.1992 bis 31.12.9999
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