Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsErsatzansprüche nach § 2 können, soweit darauf nicht nach Erlassung eines Bescheides gemäß § 8 verzichtet wurde, durch Klage gegen den Bund geltend gemacht werdenErsatzansprüche nach Paragraph 2, können, soweit darauf nicht nach Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 8, verzichtet wurde, durch Klage gegen den Bund geltend gemacht werden
1.Ziffer einsnach Erlassung eines Bescheides gemäß § 8 odernach Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 8, oder
2.Ziffer 2nach Ablauf dreier Monate nach Einlangen eines Antrages gemäß § 7 beim Bundesminister für Inneres.nach Ablauf dreier Monate nach Einlangen eines Antrages gemäß Paragraph 7, beim Bundesminister für Inneres.
(2)Absatz 2Mit der Anrufung des ordentlichen Gerichtes tritt im Falle des Abs. 1 Z 1 der Bescheid außer Kraft, eine darin zuerkannte Schadloshaltung gilt jedoch als vom Bund anerkannt.Mit der Anrufung des ordentlichen Gerichtes tritt im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, der Bescheid außer Kraft, eine darin zuerkannte Schadloshaltung gilt jedoch als vom Bund anerkannt.
(3)Absatz 3Für das gerichtliche Verfahren sind die §§ 9, 10, 12 Abs. 1, 13 und 14 des Amtshaftungsgesetzes anzuwenden. Mit Zurückziehung der Klage tritt im Falle des Abs. 1 Z 1 der Bescheid wieder in Kraft.Für das gerichtliche Verfahren sind die Paragraphen 9,, 10, 12 Absatz eins,, 13 und 14 des Amtshaftungsgesetzes anzuwenden. Mit Zurückziehung der Klage tritt im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, der Bescheid wieder in Kraft.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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