§ 15 PolBEG (Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz), Schäden durch Zwangsmaßnahmen nach dem Strafvollzugsgesetz oder nach dem Zollgesetz 1955 - JUSLINE Österreich
§ 15 PolBEG Schäden durch Zwangsmaßnahmen nach dem Strafvollzugsgesetz oder nach dem Zollgesetz 1955
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsSoweit bei der Ausübung von Zwangsbefugnissen
1.Ziffer einsvon Strafvollzugsbediensteten durch Maßnahmen gemäß den §§ 104 und 105 des Strafvollzugsgesetzes odervon Strafvollzugsbediensteten durch Maßnahmen gemäß den Paragraphen 104 und 105 des Strafvollzugsgesetzes oder
2.Ziffer 2von Organen der Zollwache durch Maßnahmen gemäß § 23a des Zollgesetzes 1955von Organen der Zollwache durch Maßnahmen gemäß Paragraph 23 a, des Zollgesetzes 1955
Schäden im Sinne des § 1 verursacht worden sind, hat der Bund im Umfang und unter den Voraussetzungen des I. Abschnittes Ersatz zu leisten.Schäden im Sinne des Paragraph eins, verursacht worden sind, hat der Bund im Umfang und unter den Voraussetzungen des römisch eins. Abschnittes Ersatz zu leisten.
(2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 Z 1 steht ein Anspruch auf Ersatz nicht zu, soweit dem Geschädigten wegen einer erlittenen Verletzung am Körper nach dem Strafvollzugsgesetz Behandlung und Fürsorge zuteil wird.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, steht ein Anspruch auf Ersatz nicht zu, soweit dem Geschädigten wegen einer erlittenen Verletzung am Körper nach dem Strafvollzugsgesetz Behandlung und Fürsorge zuteil wird.
(3)Absatz 3Im übrigen gelten hiefür die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bundesministers für Inneres im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bundesminister für Justiz und für Finanzen zu treten haben. Sie können mit der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ihnen nachgeordnete Behörden beauftragen.
In Kraft seit 01.01.1989 bis 31.12.9999
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