Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDer Rückersatz (§ 4) ist vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid zu fordern.Der Rückersatz (Paragraph 4,) ist vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid zu fordern.
(2)Absatz 2Hat der Bundesminister für Inneres im Rahmen des Parteiengehörs (§ 45 Abs. 3 AVG) den Entschädigten auch darüber in Kenntnis gesetzt, welchen Rückersatz er zu fordern beabsichtige, so bedarf ein dementsprechend abgefaßter Bescheid keiner Begründung, wenn der Antragsteller binnen einer ihm einzuräumenden Frist von mindestens zwei Wochen der in Aussicht genommenen Entscheidung ausdrücklich zugestimmt hat.Hat der Bundesminister für Inneres im Rahmen des Parteiengehörs (Paragraph 45, Absatz 3, AVG) den Entschädigten auch darüber in Kenntnis gesetzt, welchen Rückersatz er zu fordern beabsichtige, so bedarf ein dementsprechend abgefaßter Bescheid keiner Begründung, wenn der Antragsteller binnen einer ihm einzuräumenden Frist von mindestens zwei Wochen der in Aussicht genommenen Entscheidung ausdrücklich zugestimmt hat.
(3)Absatz 3In allen Fällen ist eine angemessene Leistungsfrist zu bestimmen. Über Antrag des Geschädigten ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen die Zahlung in Teilbeträgen zu bewilligen.
(4)Absatz 4Die Anfechtung von Bescheiden gemäß Abs. 1 und 2 beim Bundesverwaltungsgericht ist unzulässig.Die Anfechtung von Bescheiden gemäß Absatz eins und 2 beim Bundesverwaltungsgericht ist unzulässig.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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