§ 11 PolBEG

PolBEG - Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Rückersatz (§ 4) ist vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid zu fordern.

(2) Hat der Bundesminister für Inneres im Rahmen des Parteiengehörs (§ 45 Abs. 3 AVG) den Entschädigten auch darüber in Kenntnis gesetzt, welchen Rückersatz er zu fordern beabsichtige, so bedarf ein dementsprechend abgefaßter Bescheid keiner Begründung, wenn der Antragsteller binnen einer ihm einzuräumenden Frist von mindestens zwei Wochen der in Aussicht genommenen Entscheidung ausdrücklich zugestimmt hat.

(3) In allen Fällen ist eine angemessene Leistungsfrist zu bestimmen. Über Antrag des Geschädigten ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen die Zahlung in Teilbeträgen zu bewilligen.

(4) Die Anfechtung von Bescheiden gemäß Abs. 1 und 2 beim Bundesverwaltungsgericht ist unzulässig.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 PolBEG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 PolBEG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 PolBEG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 PolBEG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 PolBEG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PolBEG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 PolBEG
§ 12 PolBEG