§ 18 PolBEG

PolBEG - Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Mit der Vollziehung

1.

des § 3 Abs. 1 ist der Bundesminister für Justiz,

2.

der §§ 3 Abs. 2 und 5 Abs. 2 die Bundesregierung,

3.

der §§ 9 und 12 der Bundesminister für Justiz,

4.

des § 14 der Bundesminister für Finanzen, soweit jedoch Bundesverwaltungsabgaben betroffen sind, die Bundesregierung,

5.

des § 15, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Finanzen,

6.

aller anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres

betraut.

In Kraft seit 01.01.1989 bis 31.12.9999
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