Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Eingaben und Erledigungen nach diesem Bundesgesetz sind von der Entrichtung von Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 und von Bundesverwaltungsabgaben befreit.
In Kraft seit 01.01.1989 bis 31.12.9999
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