(1) Ersatzansprüche nach § 2 verjähren in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekanntgeworden ist, jedenfalls aber in zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens, sofern sie nicht vorher beim ordentlichen Gericht geltend gemacht worden sind. In den Ablauf dieser Fristen ist die Zeit eines Verfahrens gemäß den §§ 7 und 8 bis zur Höchstdauer von drei Monaten oder einer Handlungsunfähigkeit des Geschädigten, solange er keinen gesetzlichen Vertreter hat, nicht einzurechnen.
(2) Rückersatzansprüche nach § 3 Abs. 2 verjähren in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Schadloshaltung durch Bescheid oder rechtskräftig durch Urteil zugesprochen worden ist; § 1497 ABGB gilt sinngemäß.
(3) Der Rückersatzanspruch nach § 4 verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Bundesminister für Inneres von der Versicherungsleistung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber in 10 Jahren nach Zuerkennung der Ersatzleistung, sofern nicht vorher Rückersatz gefordert worden ist.
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