§ 6 PolBEG

PolBEG - Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

 

II. ABSCHNITT

Information des Geschädigten; Verfahren

§ 6. (1) Der Geschädigte ist von jener Behörde, der die Ausübung der Zwangsbefugnis zuzurechnen ist, über den eingetretenen Schaden und die ihm nach diesem Bundesgesetz offenstehenden Möglichkeiten zu informieren.

(2) Außerdem ist der Geschädigte vor Zuerkennung einer Schadloshaltung auf die strafgerichtlichen Folgen des Verschweigens einer ihm zustehenden Versicherungsleistung (§§ 146 f. StGB), bei Zuerkennung einer solchen Schadloshaltung auf die verwaltungsstrafrechtlichen Folgen des Unterlassens der Mitteilung eines nachträglich bekanntgewordenen Anspruches (§ 16) aufmerksam zu machen.

In Kraft seit 01.01.1989 bis 31.12.9999
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