Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer Geschädigte ist von jener Behörde, der die Ausübung der Zwangsbefugnis zuzurechnen ist, über den eingetretenen Schaden und die ihm nach diesem Bundesgesetz offenstehenden Möglichkeiten zu informieren.
(2)Absatz 2Außerdem ist der Geschädigte vor Zuerkennung einer Schadloshaltung auf die strafgerichtlichen Folgen des Verschweigens einer ihm zustehenden Versicherungsleistung (§§ 146 f. StGB), bei Zuerkennung einer solchen Schadloshaltung auf die verwaltungsstrafrechtlichen Folgen des Unterlassens der Mitteilung eines nachträglich bekanntgewordenen Anspruches (§ 16) aufmerksam zu machen.Außerdem ist der Geschädigte vor Zuerkennung einer Schadloshaltung auf die strafgerichtlichen Folgen des Verschweigens einer ihm zustehenden Versicherungsleistung (Paragraphen 146, f. StGB), bei Zuerkennung einer solchen Schadloshaltung auf die verwaltungsstrafrechtlichen Folgen des Unterlassens der Mitteilung eines nachträglich bekanntgewordenen Anspruches (Paragraph 16,) aufmerksam zu machen.
In Kraft seit 01.01.1989 bis 31.12.9999
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