Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsWer durch Bescheid gemäß § 11 zu Rückersatz verpflichtet wurde, hat – soweit darauf nicht nach Erlassung eines Bescheides verzichtet wurde – das Recht, den Bund binnen vier Wochen auf teilweise oder gänzliche Unzulässigkeit der Rückforderung zu klagen. Dadurch tritt der Bescheid im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft.Wer durch Bescheid gemäß Paragraph 11, zu Rückersatz verpflichtet wurde, hat – soweit darauf nicht nach Erlassung eines Bescheides verzichtet wurde – das Recht, den Bund binnen vier Wochen auf teilweise oder gänzliche Unzulässigkeit der Rückforderung zu klagen. Dadurch tritt der Bescheid im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft.
(2)Absatz 2Zur Entscheidung über die Klage ist das gemäß § 9 Abs. 3 berufene ordentliche Gericht zuständig. Die Klage kann nicht zurückgenommen werden, doch kann die Rechtsstreitigkeit im Umfang des Klagebegehrens durch gerichtlichen Vergleich ganz oder teilweise beigelegt werden.Zur Entscheidung über die Klage ist das gemäß Paragraph 9, Absatz 3, berufene ordentliche Gericht zuständig. Die Klage kann nicht zurückgenommen werden, doch kann die Rechtsstreitigkeit im Umfang des Klagebegehrens durch gerichtlichen Vergleich ganz oder teilweise beigelegt werden.
(3)Absatz 3Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für den Rückersatz trifft den Bundesminister für Inneres.
(4)Absatz 4Wird die Klage abgewiesen, weil eine Rückersatzpflicht besteht, so ist dem Kläger unter einem der Rückersatz an den Bund aufzuerlegen. Hiebei ist eine angemessene Leistungsfrist zu bestimmen; die Zahlung in Raten kann angeordnet werden.
(5)Absatz 5Die Anfechtung des Ausspruches ausschließlich im Hinblick auf die Leistungsfrist oder die Ratenanordnung ist nicht zulässig.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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