Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Wurde wegen desselben Schadens auch nach dem Amtshaftungsgesetz ein Ersatzanspruch gegen den Bund geltend gemacht, so steht dies einer Entscheidung gemäß § 8 nicht entgegen.
In Kraft seit 01.01.1989 bis 31.12.9999
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