Gesamte Rechtsvorschrift PolBEG

Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz

PolBEG
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Stand der Gesetzesgebung: 09.09.2017

I. ABSCHNITT - Ersatzpflicht

§ 1 PolBEG Ersatzpflicht


§ 1.Paragraph eins,

Der Bund hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Ersatz für Schäden zu leisten, die von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Ausübung von Zwangsbefugnissen durch die im Waffengebrauchsgesetz 1969 genannten Maßnahmen unmittelbar verursacht worden sind, sofern der Zwang im Vollziehungsbereich des Bundes ausgeübt und nicht vom Geschädigten durch rechtswidriges Verhalten ausgelöst wurde.

§ 2 PolBEG


  1. (1)Absatz einsWer einen Schaden im Sinne des § 1 durch Verletzung am Körper oder durch Beschädigung einer körperlichen Sache erleidet, hat Anspruch auf Schadloshaltung in Geld in dem Umfang, als dieser Schaden nicht durch Versicherung oder durch Hilfeleistung nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt ist. Ein Anspruch auf Schmerzengeld besteht nicht.Wer einen Schaden im Sinne des Paragraph eins, durch Verletzung am Körper oder durch Beschädigung einer körperlichen Sache erleidet, hat Anspruch auf Schadloshaltung in Geld in dem Umfang, als dieser Schaden nicht durch Versicherung oder durch Hilfeleistung nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt ist. Ein Anspruch auf Schmerzengeld besteht nicht.
  2. (2)Absatz 2Trifft den Geschädigten an der Entstehung des Schadens ein Verschulden, so hat er diesen verhältnismäßig zu tragen; läßt sich das Verhältnis nicht bestimmen, so hat er ihn zur Hälfte zu tragen. Lag die Maßnahme (§ 1) im überwiegenden Interesse des Geschädigten, steht bei Sachschäden ein Ersatzanspruch nicht, bei Personenschäden nach Billigkeit zu.Trifft den Geschädigten an der Entstehung des Schadens ein Verschulden, so hat er diesen verhältnismäßig zu tragen; läßt sich das Verhältnis nicht bestimmen, so hat er ihn zur Hälfte zu tragen. Lag die Maßnahme (Paragraph eins,) im überwiegenden Interesse des Geschädigten, steht bei Sachschäden ein Ersatzanspruch nicht, bei Personenschäden nach Billigkeit zu.
  3. (3)Absatz 3Stehen Angehörigen eines fremden Staates auf Grund einer Verordnung gemäß § 7 des Amtshaftungsgesetzes keine Ansprüche nach jenem Bundesgesetz zu, so haben sie auch keinen Anspruch nach Abs. 1.Stehen Angehörigen eines fremden Staates auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 7, des Amtshaftungsgesetzes keine Ansprüche nach jenem Bundesgesetz zu, so haben sie auch keinen Anspruch nach Absatz eins,

§ 3 PolBEG


  1. (1)Absatz einsAnsprüche auf Ersatz der im § 2 genannten Schäden, die dem Geschädigten wegen der Ausübung der Zwangsbefugnis gegen Dritte zustehen, gehen in dem Umfang auf den Bund über, in dem dieser Leistungen nach diesem Bundesgesetz erbringt. Für die Wirksamkeit des Anspruchsüberganges gegenüber dem Dritten gelten der letzte Satz des § 1395 und der erste Satz des § 1396 ABGB sinngemäß.Ansprüche auf Ersatz der im Paragraph 2, genannten Schäden, die dem Geschädigten wegen der Ausübung der Zwangsbefugnis gegen Dritte zustehen, gehen in dem Umfang auf den Bund über, in dem dieser Leistungen nach diesem Bundesgesetz erbringt. Für die Wirksamkeit des Anspruchsüberganges gegenüber dem Dritten gelten der letzte Satz des Paragraph 1395 und der erste Satz des Paragraph 1396, ABGB sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Ansprüche des Bundes auf Rückersatz gegenüber Personen, die als seine Organe gehandelt haben, sind nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes geltend zu machen; Leistungen auf Grund eines Anspruches nach § 2 gelten insoweit als Schadenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz. In einem solchen Verfahren ist das ordentliche Gericht nicht an die Feststellungen gemäß § 8 gebunden.Ansprüche des Bundes auf Rückersatz gegenüber Personen, die als seine Organe gehandelt haben, sind nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes geltend zu machen; Leistungen auf Grund eines Anspruches nach Paragraph 2, gelten insoweit als Schadenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz. In einem solchen Verfahren ist das ordentliche Gericht nicht an die Feststellungen gemäß Paragraph 8, gebunden.

§ 4 PolBEG


  1. (1)Absatz einsSteht einem Geschädigten ein Anspruch auf Versicherungsleistung zu, auf den bei der Bemessung der Ersatzleistung Bedacht zu nehmen ist, so hat er dies dem Bundesminister für Inneres vor Ergehen der Entscheidung mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2Ein Entschädigter, dem ein Anspruch nach Abs. 1 erst nachträglich bekannt wurde, hat diesen dem Bundesminister für Inneres binnen einem Monat, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, mitzuteilen.Ein Entschädigter, dem ein Anspruch nach Absatz eins, erst nachträglich bekannt wurde, hat diesen dem Bundesminister für Inneres binnen einem Monat, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Inneres hat von einem Entschädigten Rückersatz zu fordern, soweit diesem Ersatz für einen Schaden geleistet wurde, der durch Versicherungsleistung gedeckt war. Hiebei sind außer im Falle einer gemäß Abs. 2 fristgerechten Mitteilung für den zu Unrecht zuerkannten Betrag die seit Zahlung oder seit Ablauf der Frist des Abs. 2 angewachsenen gesetzlichen Zinsen zu fordern.Der Bundesminister für Inneres hat von einem Entschädigten Rückersatz zu fordern, soweit diesem Ersatz für einen Schaden geleistet wurde, der durch Versicherungsleistung gedeckt war. Hiebei sind außer im Falle einer gemäß Absatz 2, fristgerechten Mitteilung für den zu Unrecht zuerkannten Betrag die seit Zahlung oder seit Ablauf der Frist des Absatz 2, angewachsenen gesetzlichen Zinsen zu fordern.

§ 5 PolBEG


  1. (1)Absatz einsErsatzansprüche nach § 2 verjähren in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekanntgeworden ist, jedenfalls aber in zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens, sofern sie nicht vorher beim ordentlichen Gericht geltend gemacht worden sind. In den Ablauf dieser Fristen ist die Zeit eines Verfahrens gemäß den §§ 7 und 8 bis zur Höchstdauer von drei Monaten oder einer Handlungsunfähigkeit des Geschädigten, solange er keinen gesetzlichen Vertreter hat, nicht einzurechnen.Ersatzansprüche nach Paragraph 2, verjähren in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekanntgeworden ist, jedenfalls aber in zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens, sofern sie nicht vorher beim ordentlichen Gericht geltend gemacht worden sind. In den Ablauf dieser Fristen ist die Zeit eines Verfahrens gemäß den Paragraphen 7 und 8 bis zur Höchstdauer von drei Monaten oder einer Handlungsunfähigkeit des Geschädigten, solange er keinen gesetzlichen Vertreter hat, nicht einzurechnen.
  2. (2)Absatz 2Rückersatzansprüche nach § 3 Abs. 2 verjähren in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Schadloshaltung durch Bescheid oder rechtskräftig durch Urteil zugesprochen worden ist; § 1497 ABGB gilt sinngemäß.Rückersatzansprüche nach Paragraph 3, Absatz 2, verjähren in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Schadloshaltung durch Bescheid oder rechtskräftig durch Urteil zugesprochen worden ist; Paragraph 1497, ABGB gilt sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Der Rückersatzanspruch nach § 4 verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Bundesminister für Inneres von der Versicherungsleistung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber in 10 Jahren nach Zuerkennung der Ersatzleistung, sofern nicht vorher Rückersatz gefordert worden ist.Der Rückersatzanspruch nach Paragraph 4, verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Bundesminister für Inneres von der Versicherungsleistung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber in 10 Jahren nach Zuerkennung der Ersatzleistung, sofern nicht vorher Rückersatz gefordert worden ist.

II. ABSCHNITT - Information des Geschädigten; Verfahren

§ 6 PolBEG Information des Geschädigten; Verfahren


  1. (1)Absatz einsDer Geschädigte ist von jener Behörde, der die Ausübung der Zwangsbefugnis zuzurechnen ist, über den eingetretenen Schaden und die ihm nach diesem Bundesgesetz offenstehenden Möglichkeiten zu informieren.
  2. (2)Absatz 2Außerdem ist der Geschädigte vor Zuerkennung einer Schadloshaltung auf die strafgerichtlichen Folgen des Verschweigens einer ihm zustehenden Versicherungsleistung (§§ 146 f. StGB), bei Zuerkennung einer solchen Schadloshaltung auf die verwaltungsstrafrechtlichen Folgen des Unterlassens der Mitteilung eines nachträglich bekanntgewordenen Anspruches (§ 16) aufmerksam zu machen.Außerdem ist der Geschädigte vor Zuerkennung einer Schadloshaltung auf die strafgerichtlichen Folgen des Verschweigens einer ihm zustehenden Versicherungsleistung (Paragraphen 146, f. StGB), bei Zuerkennung einer solchen Schadloshaltung auf die verwaltungsstrafrechtlichen Folgen des Unterlassens der Mitteilung eines nachträglich bekanntgewordenen Anspruches (Paragraph 16,) aufmerksam zu machen.

§ 7 PolBEG


  1. (1)Absatz einsErsatzansprüche nach § 2 sind beim Bundesminister für Inneres schriftlich geltend zu machen, der hievon die Finanzprokuratur zu verständigen hat. Macht der Antragsteller auch Amtshaftungsansprüche geltend, so gilt dies als Aufforderung nach dem Amtshaftungsgesetz; die im § 8 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes genannte dreimonatige Frist beginnt mit dem Einlangen der Verständigung bei der Finanzprokuratur zu laufen.Ersatzansprüche nach Paragraph 2, sind beim Bundesminister für Inneres schriftlich geltend zu machen, der hievon die Finanzprokuratur zu verständigen hat. Macht der Antragsteller auch Amtshaftungsansprüche geltend, so gilt dies als Aufforderung nach dem Amtshaftungsgesetz; die im Paragraph 8, Absatz eins, des Amtshaftungsgesetzes genannte dreimonatige Frist beginnt mit dem Einlangen der Verständigung bei der Finanzprokuratur zu laufen.
  2. (2)Absatz 2Werden Ersatzansprüche, die auf § 2 gestützt werden können, unmittelbar bei der Finanzprokuratur geltend gemacht, so hat sie hievon den Bundesminister für Inneres zu verständigen; dieser hat, sofern ihm nicht bereits ein Antrag gemäß Abs. 1 vorliegt, anzufragen, ob ein solcher gestellt werde. Wird in einem solchen Falle der Ersatzanspruch nach § 2 binnen 14 Tagen geltend gemacht, so gilt der Antrag als am Tage des Einlangens der Verständigung beim Bundesminister für Inneres eingebracht.Werden Ersatzansprüche, die auf Paragraph 2, gestützt werden können, unmittelbar bei der Finanzprokuratur geltend gemacht, so hat sie hievon den Bundesminister für Inneres zu verständigen; dieser hat, sofern ihm nicht bereits ein Antrag gemäß Absatz eins, vorliegt, anzufragen, ob ein solcher gestellt werde. Wird in einem solchen Falle der Ersatzanspruch nach Paragraph 2, binnen 14 Tagen geltend gemacht, so gilt der Antrag als am Tage des Einlangens der Verständigung beim Bundesminister für Inneres eingebracht.
  3. (3)Absatz 3Wird in einem Bundesgesetz die Anwendung des Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetzes angeordnet und fällt die Aufgabe in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers, so tritt in Verfahren nach diesem Bundesgesetz an die Stelle des Bundesministers für Inneres der jeweils zuständige Bundesminister.

§ 8 PolBEG


  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres hat über den Antrag einen Bescheid zu erlassen. Hiebei hat er, ohne an eine vom Antragsteller allenfalls vorgenommene nähere Bestimmung des Anspruches gebunden zu sein, über das Bestehen einer Ersatzpflicht und – nach Erfordernis – über
    1. 1.Ziffer einsdie im Verhältnis zu einem allenfalls bestehenden Verschulden des Antragstellers gerechtfertigte Ersatzquote sowie
    2. 2.Ziffer 2die sich daraus und aus dem erlittenen Schaden ergebende Schadloshaltung
    abzusprechen.
  2. (2)Absatz 2Übersteigt der Betrag der Schadloshaltung, die einem Geschädigten zuerkannt werden soll, 2 180 Euro, so hat der Bundesminister für Inneres ein Gutachten der Finanzprokuratur nach § 2 Abs. 1 Z 6 des Finanzprokuraturgesetzes – ProkG, BGBl. I Nr. 110/2008, einzuholen.Übersteigt der Betrag der Schadloshaltung, die einem Geschädigten zuerkannt werden soll, 2 180 Euro, so hat der Bundesminister für Inneres ein Gutachten der Finanzprokuratur nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, des Finanzprokuraturgesetzes – ProkG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008,, einzuholen.
  3. (3)Absatz 3Hat der Bundesminister für Inneres im Rahmen des Parteiengehörs (§ 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991) den Antragsteller auch darüber in Kenntnis gesetzt, wie er gemäß Abs. 1 zu entscheiden beabsichtigt, so bedarf ein dementsprechend abgefaßter Bescheid keiner Begründung, wenn der Antragsteller binnen einer ihm einzuräumenden Frist von mindestens zwei Wochen der in Aussicht genommenen Entscheidung ausdrücklich zugestimmt hat.Hat der Bundesminister für Inneres im Rahmen des Parteiengehörs (Paragraph 45, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,) den Antragsteller auch darüber in Kenntnis gesetzt, wie er gemäß Absatz eins, zu entscheiden beabsichtigt, so bedarf ein dementsprechend abgefaßter Bescheid keiner Begründung, wenn der Antragsteller binnen einer ihm einzuräumenden Frist von mindestens zwei Wochen der in Aussicht genommenen Entscheidung ausdrücklich zugestimmt hat.
  4. (4)Absatz 4Die Anfechtung von Bescheiden gemäß Abs. 1 und 3 beim Bundesverwaltungsgericht ist unzulässig.Die Anfechtung von Bescheiden gemäß Absatz eins und 3 beim Bundesverwaltungsgericht ist unzulässig.

§ 9 PolBEG


  1. (1)Absatz einsErsatzansprüche nach § 2 können, soweit darauf nicht nach Erlassung eines Bescheides gemäß § 8 verzichtet wurde, durch Klage gegen den Bund geltend gemacht werdenErsatzansprüche nach Paragraph 2, können, soweit darauf nicht nach Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 8, verzichtet wurde, durch Klage gegen den Bund geltend gemacht werden
    1. 1.Ziffer einsnach Erlassung eines Bescheides gemäß § 8 odernach Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 8, oder
    2. 2.Ziffer 2nach Ablauf dreier Monate nach Einlangen eines Antrages gemäß § 7 beim Bundesminister für Inneres.nach Ablauf dreier Monate nach Einlangen eines Antrages gemäß Paragraph 7, beim Bundesminister für Inneres.
  2. (2)Absatz 2Mit der Anrufung des ordentlichen Gerichtes tritt im Falle des Abs. 1 Z 1 der Bescheid außer Kraft, eine darin zuerkannte Schadloshaltung gilt jedoch als vom Bund anerkannt.Mit der Anrufung des ordentlichen Gerichtes tritt im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, der Bescheid außer Kraft, eine darin zuerkannte Schadloshaltung gilt jedoch als vom Bund anerkannt.
  3. (3)Absatz 3Für das gerichtliche Verfahren sind die §§ 9, 10, 12 Abs. 1, 13 und 14 des Amtshaftungsgesetzes anzuwenden. Mit Zurückziehung der Klage tritt im Falle des Abs. 1 Z 1 der Bescheid wieder in Kraft.Für das gerichtliche Verfahren sind die Paragraphen 9,, 10, 12 Absatz eins,, 13 und 14 des Amtshaftungsgesetzes anzuwenden. Mit Zurückziehung der Klage tritt im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, der Bescheid wieder in Kraft.

§ 10 PolBEG


Paragraph 10,

Wurde wegen desselben Schadens auch nach dem Amtshaftungsgesetz ein Ersatzanspruch gegen den Bund geltend gemacht, so steht dies einer Entscheidung gemäß § 8 nicht entgegen. Wurde wegen desselben Schadens auch nach dem Amtshaftungsgesetz ein Ersatzanspruch gegen den Bund geltend gemacht, so steht dies einer Entscheidung gemäß Paragraph 8, nicht entgegen.

§ 11 PolBEG


  1. (1)Absatz einsDer Rückersatz (§ 4) ist vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid zu fordern.Der Rückersatz (Paragraph 4,) ist vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid zu fordern.
  2. (2)Absatz 2Hat der Bundesminister für Inneres im Rahmen des Parteiengehörs (§ 45 Abs. 3 AVG) den Entschädigten auch darüber in Kenntnis gesetzt, welchen Rückersatz er zu fordern beabsichtige, so bedarf ein dementsprechend abgefaßter Bescheid keiner Begründung, wenn der Antragsteller binnen einer ihm einzuräumenden Frist von mindestens zwei Wochen der in Aussicht genommenen Entscheidung ausdrücklich zugestimmt hat.Hat der Bundesminister für Inneres im Rahmen des Parteiengehörs (Paragraph 45, Absatz 3, AVG) den Entschädigten auch darüber in Kenntnis gesetzt, welchen Rückersatz er zu fordern beabsichtige, so bedarf ein dementsprechend abgefaßter Bescheid keiner Begründung, wenn der Antragsteller binnen einer ihm einzuräumenden Frist von mindestens zwei Wochen der in Aussicht genommenen Entscheidung ausdrücklich zugestimmt hat.
  3. (3)Absatz 3In allen Fällen ist eine angemessene Leistungsfrist zu bestimmen. Über Antrag des Geschädigten ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen die Zahlung in Teilbeträgen zu bewilligen.
  4. (4)Absatz 4Die Anfechtung von Bescheiden gemäß Abs. 1 und 2 beim Bundesverwaltungsgericht ist unzulässig.Die Anfechtung von Bescheiden gemäß Absatz eins und 2 beim Bundesverwaltungsgericht ist unzulässig.

§ 12 PolBEG


  1. (1)Absatz einsWer durch Bescheid gemäß § 11 zu Rückersatz verpflichtet wurde, hat – soweit darauf nicht nach Erlassung eines Bescheides verzichtet wurde – das Recht, den Bund binnen vier Wochen auf teilweise oder gänzliche Unzulässigkeit der Rückforderung zu klagen. Dadurch tritt der Bescheid im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft.Wer durch Bescheid gemäß Paragraph 11, zu Rückersatz verpflichtet wurde, hat – soweit darauf nicht nach Erlassung eines Bescheides verzichtet wurde – das Recht, den Bund binnen vier Wochen auf teilweise oder gänzliche Unzulässigkeit der Rückforderung zu klagen. Dadurch tritt der Bescheid im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Zur Entscheidung über die Klage ist das gemäß § 9 Abs. 3 berufene ordentliche Gericht zuständig. Die Klage kann nicht zurückgenommen werden, doch kann die Rechtsstreitigkeit im Umfang des Klagebegehrens durch gerichtlichen Vergleich ganz oder teilweise beigelegt werden.Zur Entscheidung über die Klage ist das gemäß Paragraph 9, Absatz 3, berufene ordentliche Gericht zuständig. Die Klage kann nicht zurückgenommen werden, doch kann die Rechtsstreitigkeit im Umfang des Klagebegehrens durch gerichtlichen Vergleich ganz oder teilweise beigelegt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für den Rückersatz trifft den Bundesminister für Inneres.
  4. (4)Absatz 4Wird die Klage abgewiesen, weil eine Rückersatzpflicht besteht, so ist dem Kläger unter einem der Rückersatz an den Bund aufzuerlegen. Hiebei ist eine angemessene Leistungsfrist zu bestimmen; die Zahlung in Raten kann angeordnet werden.
  5. (5)Absatz 5Die Anfechtung des Ausspruches ausschließlich im Hinblick auf die Leistungsfrist oder die Ratenanordnung ist nicht zulässig.

§ 13 PolBEG


Paragraph 13,

Der Bundesminister für Inneres kann mit der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes auch eine nachgeordnete Sicherheitsbehörde beauftragen.

§ 14 PolBEG


Paragraph 14,

Eingaben und Erledigungen nach diesem Bundesgesetz sind von der Entrichtung von Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 und von Bundesverwaltungsabgaben befreit.

III. ABSCHNITT - Schäden durch Zwangsmaßnahmen nach dem Strafvollzugsgesetz oder nach dem Zollgesetz 1955

§ 15 PolBEG Schäden durch Zwangsmaßnahmen nach dem Strafvollzugsgesetz oder nach dem Zollgesetz 1955


  1. (1)Absatz einsSoweit bei der Ausübung von Zwangsbefugnissen
    1. 1.Ziffer einsvon Strafvollzugsbediensteten durch Maßnahmen gemäß den §§ 104 und 105 des Strafvollzugsgesetzes odervon Strafvollzugsbediensteten durch Maßnahmen gemäß den Paragraphen 104 und 105 des Strafvollzugsgesetzes oder
    2. 2.Ziffer 2von Organen der Zollwache durch Maßnahmen gemäß § 23a des Zollgesetzes 1955von Organen der Zollwache durch Maßnahmen gemäß Paragraph 23 a, des Zollgesetzes 1955
    Schäden im Sinne des § 1 verursacht worden sind, hat der Bund im Umfang und unter den Voraussetzungen des I. Abschnittes Ersatz zu leisten.Schäden im Sinne des Paragraph eins, verursacht worden sind, hat der Bund im Umfang und unter den Voraussetzungen des römisch eins. Abschnittes Ersatz zu leisten.
  2. (2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 Z 1 steht ein Anspruch auf Ersatz nicht zu, soweit dem Geschädigten wegen einer erlittenen Verletzung am Körper nach dem Strafvollzugsgesetz Behandlung und Fürsorge zuteil wird.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, steht ein Anspruch auf Ersatz nicht zu, soweit dem Geschädigten wegen einer erlittenen Verletzung am Körper nach dem Strafvollzugsgesetz Behandlung und Fürsorge zuteil wird.
  3. (3)Absatz 3Im übrigen gelten hiefür die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bundesministers für Inneres im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bundesminister für Justiz und für Finanzen zu treten haben. Sie können mit der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ihnen nachgeordnete Behörden beauftragen.

IV. ABSCHNITT - Straf- und Schlußbestimmungen

§ 16 PolBEG Straf- und Schlußbestimmungen


  1. (1)Absatz einsWer der Meldepflicht nach § 4 Abs. 2 nicht fristgerecht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.Wer der Meldepflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, nicht fristgerecht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Bei der Bemessung der Strafe ist insbesondere auf die Schwere des den Täter treffenden Vorwurfes und auf die Höhe der nicht mitgeteilten Versicherungsleistung Bedacht zu nehmen.

§ 17 PolBEG


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1989 in Kraft und ist nur auf solche Fälle anzuwenden, in denen die Ausübung der Zwangsbefugnisse nicht vor diesem Tage erfolgte. § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1989 in Kraft und ist nur auf solche Fälle anzuwenden, in denen die Ausübung der Zwangsbefugnisse nicht vor diesem Tage erfolgte. Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 8 Abs. 2 und 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Die Paragraphen 8, Absatz 2 und 16 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 7 Abs. 3 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Paragraph 7, Absatz 3, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph 16, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 8 Abs. 2 und 3 sowie § 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 4 sowie § 12 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 8, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 11, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 4, sowie Paragraph 12, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

§ 18 PolBEG


Paragraph 18,

Mit der Vollziehung

  1. 1.Ziffer einsdes § 3 Abs. 1 ist der Bundesminister für Justiz,des Paragraph 3, Absatz eins, ist der Bundesminister für Justiz,
  2. 2.Ziffer 2der §§ 3 Abs. 2 und 5 Abs. 2 die Bundesregierung,der Paragraphen 3, Absatz 2 und 5 Absatz 2, die Bundesregierung,
  3. 3.Ziffer 3der §§ 9 und 12 der Bundesminister für Justiz,der Paragraphen 9 und 12 der Bundesminister für Justiz,
  4. 4.Ziffer 4des § 14 der Bundesminister für Finanzen, soweit jedoch Bundesverwaltungsabgaben betroffen sind, die Bundesregierung,des Paragraph 14, der Bundesminister für Finanzen, soweit jedoch Bundesverwaltungsabgaben betroffen sind, die Bundesregierung,
  5. 5.Ziffer 5des § 15, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Finanzen,des Paragraph 15,, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Finanzen,
  6. 6.Ziffer 6aller anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres
betraut.

Artikel

Art. 40 PolBEG


(zu § 7 Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz)

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. August 1989 in Wirksamkeit gesetzt werden.

Art. 41 PolBEG


(zu § 7 Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz)

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

(Anm.: Z 2 bis Z 9: Betrifft andere Gesetzesnovellen)

10. Die Art. X Z 10 (§ 415 ZPO) und 11 (§ 417 ZPO), XXII Z 1 (§ 1 AHG), 2 (§ 6 AHG), 3 (hinsichtlich des § 8 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 AHG) und 5 (§ 10 AHG) sowie XXXVIII (§ 7 Polizeibefugnis-EntschädigungsG) sind anzuwenden, wenn die mündliche Streitverhandlung erster Instanz nach dem 31. Juli 1989 geschlossen worden ist.

(Anm.: Z 11 bis 19: Betrifft andere Gesetzesnovellen)