Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsWer einen Schaden im Sinne des § 1 durch Verletzung am Körper oder durch Beschädigung einer körperlichen Sache erleidet, hat Anspruch auf Schadloshaltung in Geld in dem Umfang, als dieser Schaden nicht durch Versicherung oder durch Hilfeleistung nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt ist. Ein Anspruch auf Schmerzengeld besteht nicht.Wer einen Schaden im Sinne des Paragraph eins, durch Verletzung am Körper oder durch Beschädigung einer körperlichen Sache erleidet, hat Anspruch auf Schadloshaltung in Geld in dem Umfang, als dieser Schaden nicht durch Versicherung oder durch Hilfeleistung nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt ist. Ein Anspruch auf Schmerzengeld besteht nicht.
(2)Absatz 2Trifft den Geschädigten an der Entstehung des Schadens ein Verschulden, so hat er diesen verhältnismäßig zu tragen; läßt sich das Verhältnis nicht bestimmen, so hat er ihn zur Hälfte zu tragen. Lag die Maßnahme (§ 1) im überwiegenden Interesse des Geschädigten, steht bei Sachschäden ein Ersatzanspruch nicht, bei Personenschäden nach Billigkeit zu.Trifft den Geschädigten an der Entstehung des Schadens ein Verschulden, so hat er diesen verhältnismäßig zu tragen; läßt sich das Verhältnis nicht bestimmen, so hat er ihn zur Hälfte zu tragen. Lag die Maßnahme (Paragraph eins,) im überwiegenden Interesse des Geschädigten, steht bei Sachschäden ein Ersatzanspruch nicht, bei Personenschäden nach Billigkeit zu.
(3)Absatz 3Stehen Angehörigen eines fremden Staates auf Grund einer Verordnung gemäß § 7 des Amtshaftungsgesetzes keine Ansprüche nach jenem Bundesgesetz zu, so haben sie auch keinen Anspruch nach Abs. 1.Stehen Angehörigen eines fremden Staates auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 7, des Amtshaftungsgesetzes keine Ansprüche nach jenem Bundesgesetz zu, so haben sie auch keinen Anspruch nach Absatz eins,
In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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