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(1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Post-Control-Kommission.
(2) Die Post-Control-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.
(3) Für einen gültigen Beschluss der Post-Control-Kommission ist Einstimmigkeit notwendig. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(Anm.: Abs. 4) Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg oder mit Mitteln der Telekommunikation sind zulässig.Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)
(1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Post-Control-Kommission.
(2) Die Post-Control-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.
(3) Für einen gültigen Beschluss der Post-Control-Kommission ist Einstimmigkeit notwendig. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(Anm.: Abs. 4) Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg oder mit Mitteln der Telekommunikation sind zulässig.Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)