§ 1 PKG Allgemeine Bestimmungen

PKG - Pensionskassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsEine Pensionskasse ist ein Unternehmen, das nach diesem Bundesgesetz berechtigt ist, Pensionskassengeschäfte zu betreiben.
  2. (2)Absatz 2Pensionskassengeschäfte bestehen in der rechtsverbindlichen Zusage von Pensionen an Anwartschaftsberechtigte und in der Erbringung von Pensionen an Leistungsberechtigte und Hinterbliebene sowie in der damit verbundenen Hereinnahme und Veranlagung von Pensionskassenbeiträgen (§ 16). Jede Pensionskasse hat Zusagen auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren; zusätzlich können Zusagen auf Invaliditätsversorgung gewährt werden. Alterspensionen sind lebenslang, Invaliditätspensionen auf die Dauer der Invalidität und Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Pensionskassenvertrag zu leisten. Die von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen dürfen nur dann abgefunden werden, wennPensionskassengeschäfte bestehen in der rechtsverbindlichen Zusage von Pensionen an Anwartschaftsberechtigte und in der Erbringung von Pensionen an Leistungsberechtigte und Hinterbliebene sowie in der damit verbundenen Hereinnahme und Veranlagung von Pensionskassenbeiträgen (Paragraph 16,). Jede Pensionskasse hat Zusagen auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren; zusätzlich können Zusagen auf Invaliditätsversorgung gewährt werden. Alterspensionen sind lebenslang, Invaliditätspensionen auf die Dauer der Invalidität und Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Pensionskassenvertrag zu leisten. Die von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen dürfen nur dann abgefunden werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsbei Eintritt des Leistungsfalles der Barwert des Auszahlungsbetrages 9 300 Euro nicht übersteigt oder
    2. 2.Ziffer 2sich eine Person, die einen Anspruch im Sinne dieses Bundesgesetzes auf eine Hinterbliebenenpension hat, wiederverehelicht hat. Die Betragsgrenze der Z 1 gilt in diesem Falle nicht.sich eine Person, die einen Anspruch im Sinne dieses Bundesgesetzes auf eine Hinterbliebenenpension hat, wiederverehelicht hat. Die Betragsgrenze der Ziffer eins, gilt in diesem Falle nicht.
  3. (2a)Absatz 2 aDer in Abs. 2 genannte Abfindungsgrenzbetrag von 9 300 Euro vermindert oder erhöht sich jeweils dann in Schritten zu 300 Euro, wenn seine Veränderung auf Grund Valorisierung mit dem entsprechend dem von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für den Monat Juli eines Kalenderjahres verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Indexes gegenüber dem für den Monat Jänner 2002 verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 den Betrag von 300 Euro übersteigt oder unterschreitet. Der neue Abfindungsgrenzbetrag gilt ab 1. Jänner des auf die Anpassung folgenden Kalenderjahres. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat den neuen Abfindungsgrenzbetrag sowie den Zeitpunkt, ab dem dieser wirksam wird, im Internet kundzumachen.Der in Absatz 2, genannte Abfindungsgrenzbetrag von 9 300 Euro vermindert oder erhöht sich jeweils dann in Schritten zu 300 Euro, wenn seine Veränderung auf Grund Valorisierung mit dem entsprechend dem von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für den Monat Juli eines Kalenderjahres verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Indexes gegenüber dem für den Monat Jänner 2002 verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 den Betrag von 300 Euro übersteigt oder unterschreitet. Der neue Abfindungsgrenzbetrag gilt ab 1. Jänner des auf die Anpassung folgenden Kalenderjahres. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat den neuen Abfindungsgrenzbetrag sowie den Zeitpunkt, ab dem dieser wirksam wird, im Internet kundzumachen.
  4. (3)Absatz 3Pensionskassen dürfen keine Geschäfte betreiben, die nicht mit der Verwaltung von Pensionskassen zusammenhängen.
  5. (4)Absatz 4Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden für Unternehmen der Vertragsversicherung mit Ausnahme des § 43 insoweit keine Anwendung, als sie den Pensionskassengeschäften ähnliche Geschäfte betreiben, die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden für Unternehmen der Vertragsversicherung mit Ausnahme des Paragraph 43, insoweit keine Anwendung, als sie den Pensionskassengeschäften ähnliche Geschäfte betreiben, die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.
  6. (5)Absatz 5Für Pensionszusagen an Personen, die dem Bundesbezügegesetz (BBG) oder gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen, ist das PKG mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsAn die Stelle des Arbeitnehmers treten die in § 1 BBG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift genannten Personen;An die Stelle des Arbeitnehmers treten die in Paragraph eins, BBG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift genannten Personen;
    2. 2.Ziffer 2an die Stelle des Arbeitgebers tritt der Bund oder eine andere Gebietskörperschaft;
    3. 3.Ziffer 3an die Stelle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses tritt das Ende des Anspruches auf einen Bezug nach dem BBG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift;
    4. 4.Ziffer 4an die Stelle des § 5 Betriebspensionsgesetz (BPG) tritt § 7 Pensionskassenvorsorgegesetz (PKVG) oder eine gleichartige landesgesetzliche Vorschrift.an die Stelle des Paragraph 5, Betriebspensionsgesetz (BPG) tritt Paragraph 7, Pensionskassenvorsorgegesetz (PKVG) oder eine gleichartige landesgesetzliche Vorschrift.
  7. (6)Absatz 6Für Pensionskassenzusagen gemäß § 78a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, und § 22a des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, tritt in § 27 Abs. 5 und § 29 Abs. 3 an die Stelle des Betriebsrates der Österreichische Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie in § 27 Abs. 5 Z 3 an die Stelle der Betriebsvereinbarung gemäß § 3 Abs. 1 BPG der Kollektivvertrag.Für Pensionskassenzusagen gemäß Paragraph 78 a, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86, und Paragraph 22 a, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, tritt in Paragraph 27, Absatz 5 und Paragraph 29, Absatz 3, an die Stelle des Betriebsrates der Österreichische Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie in Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 3, an die Stelle der Betriebsvereinbarung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BPG der Kollektivvertrag.
  8. (7)Absatz 7Für Anwartschaftsberechtigte gemäß § 5 Z 1 lit. a sublit. cc tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Bund.Für Anwartschaftsberechtigte gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Litera a, Sub-Litera, c, c, tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Bund.
  9. (8)Absatz 8Für Pensionszusagen an öffentlich-rechtliche Bedienstete ist das PKG mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsAn die Stelle des Arbeitnehmers tritt der Anwartschaftsberechtigte gemäß § 5 Z 1 lit. a sublit. dd;An die Stelle des Arbeitnehmers tritt der Anwartschaftsberechtigte gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Litera a, Sub-Litera, d, d, ;,
    2. 2.Ziffer 2an die Stelle des Arbeitgebers tritt die Gebietskörperschaft, mit der das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis besteht;
    3. 3.Ziffer 3an die Stelle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses;
    4. 4.Ziffer 4in § 15 Abs. 3a tritt an die Stelle des Begriffes „Arbeitsverhältnis“ der Begriff „Dienstverhältnis“;in Paragraph 15, Absatz 3 a, tritt an die Stelle des Begriffes „Arbeitsverhältnis“ der Begriff „Dienstverhältnis“;
    5. 5.Ziffer 5in § 21 Abs. 8 und § 30a Abs. 2 geht das Informationsrecht des Betriebsrats auf die Personalvertretung über.in Paragraph 21, Absatz 8 und Paragraph 30 a, Absatz 2, geht das Informationsrecht des Betriebsrats auf die Personalvertretung über.
In Kraft seit 12.08.2014 bis 31.12.9999
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