§ 5 PKG

PKG - Pensionskassengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Anwartschaftsberechtigte: diejenigen natürlichen Personen, die

a)

auf Grund

aa)

eines bestehenden oder früheren Arbeitsverhältnisses oder

bb)

§ 1 Abs. 2 BPG oder

cc)

§ 78a Abs. 1 Z 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder

dd)

eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, für das die Anwendbarkeit der für Pensionskassen relevanten Bestimmungen des BPG gesetzlich normiert ist,

in Folge von Beiträgen des Arbeitgebers und allenfalls auch eigener Beiträge einen Anspruch auf eine zukünftige Leistung entsprechend dem Pensionskassenvertrag haben oder

b)

als Arbeitgeber den Arbeitnehmern seines Betriebes eine Beteiligung am Pensionskassensystem ermöglicht haben und für sich selbst Pensionskassenbeiträge leisten oder geleistet haben oder

c)

als Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts aus dieser Tätigkeit andere Einkünfte als solche aus nicht selbstständiger Tätigkeit gemäß § 25 EStG 1988 beziehen, wenn der Arbeitgeber Träger einer betrieblichen Pensionskasse ist oder zugunsten seiner Arbeitnehmer einer überbetrieblichen Pensionskasse beigetreten ist;

d)

auf Grund des BBG oder gleichartiger landesgesetzlicher Vorschriften einen Anspruch auf eine zukünftige Leistung entsprechend dem PKVG oder gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften haben;

e)

auf Grund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses oder als Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988 beziehen, sofern im Zuge der Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses eine direkte Leistungszusage gemäß § 48 auf eine Pensionskasse übertragen wird;

2.

Leistungsberechtigte: diejenigen natürlichen Personen, denen die Pensionskasse entsprechend dem Pensionskassenvertrag bereits folgende Pensionen zu erbringen hat:

a)

Eigenpensionen (insbesonders Alters- und Invaliditätspension) oder

b)

Hinterbliebenenpensionen (Witwer-, Witwen- und Waisenpension) nach dem Ableben eines Anwartschaftsberechtigten oder Berechtigten aus einer Eigenpension;

2a.

Potentielle Anwartschaftsberechtigte: diejenigen natürlichen Personen, die zum Beitritt zu einer Pensionskassenzusage berechtigt sind;

3.

Nachschusspflicht: die Verpflichtung des Arbeitgebers

a)

unvorhergesehene Deckungslücken, die auf Grund unzutreffender Annahmen in den Rechnungsgrundlagen (§ 20 Abs. 2 Z 3) entstanden sind, binnen längstens zehn Jahren zu schließen; die Überweisung der Beiträge hat jährlich mit mindestens je einem Zehntel der ursprünglichen Deckungslücke zu erfolgen,

b)

andere Deckungslücken unverzüglich durch Leistung von Einmalbeiträgen zu schließen;

Eine unbeschränkte Nachschusspflicht liegt vor, wenn jede Deckungslücke gemäß lit. a und b geschlossen wird;

4.

Einrichtung: die ausländische Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die ungeachtet der jeweiligen Rechtsform nach dem Kapitaldeckungsverfahren arbeitet und rechtlich unabhängig vom Arbeitgeber zu dem Zweck eingerichtet ist, unter Einhaltung der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften Pensionskassengeschäfte zu erbringen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehende Tätigkeiten auszuüben und die nach den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/2341 von der zuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats in ein nationales Register eingetragen oder zugelassen ist;

4a.

Mitgliedstaat: jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;

5.

Herkunftsmitgliedstaat: der Mitgliedstaat, in dem die Einrichtung in ein nationales Register eingetragen oder zugelassen ist und ihre Hauptverwaltung hat;

6.

Tätigkeitsmitgliedstaat: der Mitgliedstaat, dessen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften für die Beziehung zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern für die betriebliche Altersversorgung maßgebend sind;

7.

Ort der Hauptverwaltung: der Ort, an dem die wichtigsten strategischen Entscheidungen getroffen werden;

8.

dauerhafter Datenträger: ein Medium, das es dem Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 PKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 PKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 PKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 PKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 PKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PKG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 PKG
§ 6 PKG