§ 8 PKG Konzession

Pensionskassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Betrieb einer Pensionskasse bedarf der Konzession der FMA. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Konzession hat alle zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere über:

1.

den SitzOrt der Hauptverwaltung;

2.

die Satzung;

3.

die Aktionäre;

4.

das dem Vorstand im Inland zur freien Verfügung stehende Eigenkapital;

5.

die vorgesehenen Mitglieder des Vorstandes und deren Qualifikation zum Betrieb der Pensionskasse;

6.

die Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, für die die Pensionskasse tätig werden will;

7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 755/1996)

(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 755/1996)

8.

bei betrieblichen Pensionskassen die Betriebsvereinbarung betreffend die Gründung einer betrieblichen Pensionskasse und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster.

(3) Der Geschäftsbetrieb darf erst nach Bewilligung des Geschäftsplanes (§ 20 Abs. 4) aufgenommen werden.

(4) Die FMA hat ein Register zu führen, in dem alle Pensionskassen eingetragen sind. Übt die Pensionskasse grenzüberschreitende Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle aus, sind auch die Mitgliedstaaten, in denen sie tätig ist, einzutragen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.12.2018

(1) Der Betrieb einer Pensionskasse bedarf der Konzession der FMA. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Konzession hat alle zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere über:

1.

den SitzOrt der Hauptverwaltung;

2.

die Satzung;

3.

die Aktionäre;

4.

das dem Vorstand im Inland zur freien Verfügung stehende Eigenkapital;

5.

die vorgesehenen Mitglieder des Vorstandes und deren Qualifikation zum Betrieb der Pensionskasse;

6.

die Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, für die die Pensionskasse tätig werden will;

7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 755/1996)

(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 755/1996)

8.

bei betrieblichen Pensionskassen die Betriebsvereinbarung betreffend die Gründung einer betrieblichen Pensionskasse und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster.

(3) Der Geschäftsbetrieb darf erst nach Bewilligung des Geschäftsplanes (§ 20 Abs. 4) aufgenommen werden.

(4) Die FMA hat ein Register zu führen, in dem alle Pensionskassen eingetragen sind. Übt die Pensionskasse grenzüberschreitende Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle aus, sind auch die Mitgliedstaaten, in denen sie tätig ist, einzutragen.

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