Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsÜber das Vermögen einer Pensionskasse kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden.
(2)Absatz 2Im Konkurs einer Pensionskasse findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.
(3)Absatz 3Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der FMA gestellt werden. § 70 der Insolvenzordnung ist anzuwenden.Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der FMA gestellt werden. Paragraph 70, der Insolvenzordnung ist anzuwenden.
(4)Absatz 4Die einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkurs eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 der Insolvenzordnung).Die einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkurs eine Sondermasse (Paragraph 48, Absatz eins, der Insolvenzordnung).
(5)Absatz 5Durch die Konkurseröffnung enden die Vertragsverhältnisse aus den Pensionskassenverträgen.
In Kraft seit 01.08.2010 bis 31.12.9999
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