§ 33d PKG

PKG - Pensionskassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2024

Verletzt eine Pensionskasse, die ihre Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, trotz Aufforderung durch die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaates, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, weiter die nationalen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaates, so hat die FMA nach Verständigung durch die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaates geeignete Maßnahmen nach § 33 Abs. 6 zu setzen, um den gesetzeskonformen Zustand im Tätigkeitsmitgliedstaat herzustellen. Die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaates sind von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

In Kraft seit 23.09.2005 bis 31.12.9999
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