§ 44 PKG Erwerbsverbote

PKG - Pensionskassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates einer Pensionskasse dürfen Vermögenswerte weder aus dem einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögen, das von dieser Pensionskasse verwaltet wird, erwerben, noch an ein solches Vermögen verkaufen.

In Kraft seit 01.07.1990 bis 31.12.9999
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