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(1) Über das Vermögen einer Pensionskasse kann ein Ausgleichsverfahren oder ein VorverfahrenSanierungsverfahren nicht eröffnet werden.
(2) Im Konkurs einer Pensionskasse findet ein ZwangsausgleichSanierungsplanantrag nicht statt.
(3) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der FMA gestellt werden. § 70 der Insolvenzordnung ist anzuwenden.
(4) Die einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkurs eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 der Insolvenzordnung).
(5) Durch die Konkurseröffnung enden die Vertragsverhältnisse aus den Pensionskassenverträgen.
(1) Über das Vermögen einer Pensionskasse kann ein Ausgleichsverfahren oder ein VorverfahrenSanierungsverfahren nicht eröffnet werden.
(2) Im Konkurs einer Pensionskasse findet ein ZwangsausgleichSanierungsplanantrag nicht statt.
(3) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der FMA gestellt werden. § 70 der Insolvenzordnung ist anzuwenden.
(4) Die einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkurs eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 der Insolvenzordnung).
(5) Durch die Konkurseröffnung enden die Vertragsverhältnisse aus den Pensionskassenverträgen.