§ 34 PKG

PKG - Pensionskassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Der Bundesminister für Finanzen hat bei jeder Pensionskasse einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Die Staatskommissäre und deren Stellvertreter handeln als Organe der FMA und sind in dieser Funktion ausschließlich deren Weisungen unterworfen. § 76 Abs. 2 bis 11 BWG ist anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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