Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDas Konkursgericht hat bei Konkurseröffnung einen Kurator zur Geltendmachung der Ansprüche aus Pensionskassenverträgen zu bestellen. Ansprüche aus Pensionskassenverträgen gegen die Pensionskasse können nur vom Kurator geltend gemacht werden. Der Kurator ist verpflichtet, die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf ihr Verlangen vor Anmeldung des Anspruches zu hören. Die aus den Büchern der Pensionskasse feststellbaren Ansprüche gelten als angemeldet.
(2)Absatz 2Der Masseverwalter hat dem Kurator und auf Verlangen den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen des Unternehmens zu gewähren.
(3)Absatz 3Der Kurator hat gegen die Konkursmasse Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen und auf eine angemessene Vergütung seiner Mühewaltung. § 125 der Insolvenzordnung gilt sinngemäß.Der Kurator hat gegen die Konkursmasse Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen und auf eine angemessene Vergütung seiner Mühewaltung. Paragraph 125, der Insolvenzordnung gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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