Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie FMA hat mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) zusammenzuarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung von in der Richtlinie (EU) 2016/2341 oder in der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 festgelegten Aufgaben oder im Wege der Amts- und Rechtshilfe erforderlich ist.
(2)Absatz 2Die FMA hat der EIOPA folgendes mitzuteilen:
1.Ziffer einsJede Eintragung in das Register gemäß § 8 Abs. 4;Jede Eintragung in das Register gemäß Paragraph 8, Absatz 4 ;,
2.Ziffer 2jede Zurücknahme der Konzession gemäß § 10 Abs. 1;jede Zurücknahme der Konzession gemäß Paragraph 10, Absatz eins ;,
3.Ziffer 3jede Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes gemäß § 33 Abs. 4 Z 4.jede Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 4,
(3)Absatz 3Die FMA hat die EIOPA über die nationalen Aufsichtsvorschriften, die für Pensionskassen relevant sind, aber nicht unter die in § 11b Abs. 4 Z 1 und 2 genannten arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften fallen, zu unterrichten und diese Information regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, zu aktualisieren.Die FMA hat die EIOPA über die nationalen Aufsichtsvorschriften, die für Pensionskassen relevant sind, aber nicht unter die in Paragraph 11 b, Absatz 4, Ziffer eins und 2 genannten arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften fallen, zu unterrichten und diese Information regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, zu aktualisieren.
(4)Absatz 4Die FMA hat die EU-Kommission und die EIOPA über erhebliche Schwierigkeiten zu unterrichten, die sich im Zusammenhang mit ihrer Aufsichtstätigkeit über die Pensionskassen aus der Anwendung von Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/2341 ergeben.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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