§ 42 PKG

PKG - Pensionskassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Eine Pensionskasse und jede nach den §§ 40 und 41 bewilligungspflichtige Veränderung dürfen in das Firmenbuch nur dann eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen sind der FMA zuzustellen.

In Kraft seit 01.04.2002 bis 31.12.9999
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