Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.04.2025
(1)Absatz einsDie Pensionskasse hat der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei im Falle einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist:
1.Ziffer einsDie Verlegung des Ortes der Hauptverwaltung der Pensionskasse;
2.Ziffer 2jede Satzungsänderung;
3.Ziffer 3jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen an der Pensionskasse sowie jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen gemäß § 6a Abs. 1, 2 und 4, sobald sie davon Kenntnis erlangen;jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen an der Pensionskasse sowie jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins,, 2 und 4, sobald sie davon Kenntnis erlangen;
4.Ziffer 4jede Unterschreitung der Grenzen gemäß den §§ 7, 9 Z 4 und 12;jede Unterschreitung der Grenzen gemäß den Paragraphen 7,, 9 Ziffer 4 und 12;
5.Ziffer 5jeden Beschluss des Aufsichtsrates über die Bildung einer gesonderten VRG nach § 12 Abs. 2 oder Sicherheits-VRG nach § 12a;jeden Beschluss des Aufsichtsrates über die Bildung einer gesonderten VRG nach Paragraph 12, Absatz 2, oder Sicherheits-VRG nach Paragraph 12 a, ;,
6.Ziffer 6jede Bildung einer Sub-VG nach § 12 Abs. 7;jede Bildung einer Sub-VG nach Paragraph 12, Absatz 7 ;,
7.Ziffer 7jede Schließung einer VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;
8.Ziffer 8jede Kündigung oder einvernehmliche Beendigung eines Pensionskassenvertrages gemäß § 17 Abs. 1 sowie jeden Wechsel der Pensionskasse gemäß § 17 Abs. 3;jede Kündigung oder einvernehmliche Beendigung eines Pensionskassenvertrages gemäß Paragraph 17, Absatz eins, sowie jeden Wechsel der Pensionskasse gemäß Paragraph 17, Absatz 3 ;,
9.Ziffer 9jede Beauftragung oder jeden Entzug der Beauftragung einer Depotbank;
10.Ziffer 10Umstände, die eine Gefährdung der Erfüllung der auf Grund der Pensionskassenverträge zu erbringenden Leistungen bewirken können, insbesondere nachhaltige Wertminderungen der den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte.
(2)Absatz 2Die Pensionskassen haben binnen vier Wochen nach den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember der FMA Quartalsausweise getrennt nach VRG, Sub-VG und Sicherheits-VRG, mit denen das veranlagte Vermögen und die Anzahl der Anwartschaftsberechtigten und Leistungsberechtigten ausgewiesen wird, entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 3 vorgesehenen Gliederung elektronisch in standardisierter Form zu übermitteln.Die Pensionskassen haben binnen vier Wochen nach den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember der FMA Quartalsausweise getrennt nach VRG, Sub-VG und Sicherheits-VRG, mit denen das veranlagte Vermögen und die Anzahl der Anwartschaftsberechtigten und Leistungsberechtigten ausgewiesen wird, entsprechend der in der Verordnung gemäß Absatz 3, vorgesehenen Gliederung elektronisch in standardisierter Form zu übermitteln.
(3)Absatz 3Die FMA hat die Gliederung der Quartalsausweise durch Verordnung festzusetzen; bei der Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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