(1) Die Pensionskasse hat der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei im Falle einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist:
1. | Die Verlegung des Ortes der Hauptverwaltung der Pensionskasse; | |||||||||
2. | jede Satzungsänderung; | |||||||||
3. | jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen an der Pensionskasse sowie jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen gemäß § 6a Abs. 1, 2 und 4, sobald sie davon Kenntnis erlangen; | |||||||||
4. | jede Unterschreitung der Grenzen gemäß den §§ 7, 9 Z 4 und 12; | |||||||||
5. | jeden Beschluss des Aufsichtsrates über die Bildung einer gesonderten VRG nach § 12 Abs. 2 oder Sicherheits-VRG nach § 12a; | |||||||||
6. | jede Bildung einer Sub-VG nach § 12 Abs. 7; | |||||||||
7. | jede Schließung einer VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG; | |||||||||
8. | jede Kündigung oder einvernehmliche Beendigung eines Pensionskassenvertrages gemäß § 17 Abs. 1 sowie jeden Wechsel der Pensionskasse gemäß § 17 Abs. 3; | |||||||||
9. | jede Beauftragung oder jeden Entzug der Beauftragung einer Depotbank; | |||||||||
10. | Umstände, die eine Gefährdung der Erfüllung der auf Grund der Pensionskassenverträge zu erbringenden Leistungen bewirken können, insbesondere nachhaltige Wertminderungen der den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte. |
(2) Die Pensionskassen haben binnen vier Wochen nach den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember der FMA Quartalsausweise getrennt nach VRG, Sub-VG und Sicherheits-VRG, mit denen das veranlagte Vermögen und die Anzahl der Anwartschaftsberechtigten und Leistungsberechtigten ausgewiesen wird, entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 3 vorgesehenen Gliederung elektronisch in standardisierter Form zu übermitteln.
(3) Die FMA hat die Gliederung der Quartalsausweise durch Verordnung festzusetzen; bei der Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen Bedacht zu nehmen.
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