§ 46a PKG

PKG - Pensionskassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Pensionskasse

1.

die Anzeige der beabsichtigten Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates nach § 11a Abs. 2 und 3 unterlässt;

2.

die Anzeige nach § 11a Abs. 5 über Änderung der Bedingungen der Angaben nach § 11a Abs. 2 und 3 unterlässt;

3.

den Anforderungen an ein wirksames Unternehmensführungssystem gemäß § 11e nicht nachkommt;

4.

die Anzeige der Bestellung sowie jede Änderung von in § 11f Abs. 1 genannten Personen nach § 11f Abs. 3 unterlässt;

5.

den Grundsätzen der Vergütungspolitik gemäß § 11g nicht nachkommt;

6.

die Anzeige der Übertragung von Aufgaben an Dritte nach § 11h Abs. 4 unterlässt;

7.

dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz auch nach Mahnung nicht nachkommt;

8.

gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Informationspflicht gemäß § 19 Abs. 2a, 3, 4 und 5 nicht nachkommt;

9.

die Anforderungen an das Risikomanagement gemäß § 21a nicht erfüllt;

10.

der Vorlagepflicht der eigenen Risikobeurteilung gemäß § 22a Abs. 4 nicht unverzüglich nachkommt;

11.

die Anforderungen an die eigene Risikobeurteilung gemäß § 22a nicht erfüllt;

12.

die in § 23 Abs. 1 Z 3a festgelegten Grenzen verletzt;

13.

die Anzeige der Entwidmung eines Wertpapiers gemäß § 23 Abs. 1 Z 3a unterlässt;

14.

den Veranlagungsvorschriften des § 25 zuwiderhandelt;

15.

der Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 25a Abs. 3 nicht nachkommt;

16.

dem Auskunftsbegehren eines beitragleistenden Arbeitgebers, eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten oder eines zuständigen Betriebsrates gemäß § 30a Abs. 2 auch nach Mahnung nicht nachkommt;

17.

die unverzügliche Anzeige von in § 36 Abs. 1 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt;

18.

Pensionskassengeschäfte durchführt, die nicht dem bewilligten Geschäftsplan entsprechen;

19.

gegen die Verpflichtung zur Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten

a)

bei ökologisch nachhaltigen Investitionen gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2020/852,

b)

bei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2020/852 beworben werden oder

c)

bei anderen Finanzprodukten gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2020/852

verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 1, 2, 4, 6 bis 8, 10, 12, 13 und 15 bis 17 mit Geldstrafe bis zu 6 000 Euro, hinsichtlich der Z 3, 5, 9, 11 und 14 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro und hinsichtlich der Z 18 und 19 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer in Ausübung einer Schlüsselfunktion gemäß § 21 Abs. 1 die schriftliche Anzeige von in § 21 Abs. 4 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer als Abschlussprüfer die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 31 Abs. 3 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Depotbank erforderliche Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(5) Wer als Arbeitgeber oder als Verantwortlicher (§ 9 VStG) des Arbeitgebers dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß § 19 Abs. 2 auch nach dessen Mahnung nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.

In Kraft seit 09.04.2022 bis 31.12.9999
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