Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsWer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer PensionskasseWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Pensionskasse
1.Ziffer einsdie Anzeige der beabsichtigten Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates nach § 11a Abs. 2 und 3 unterlässt;die Anzeige der beabsichtigten Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates nach Paragraph 11 a, Absatz 2 und 3 unterlässt;
2.Ziffer 2die Anzeige nach § 11a Abs. 5 über Änderung der Bedingungen der Angaben nach § 11a Abs. 2 und 3 unterlässt;die Anzeige nach Paragraph 11 a, Absatz 5, über Änderung der Bedingungen der Angaben nach Paragraph 11 a, Absatz 2 und 3 unterlässt;
3.Ziffer 3den Anforderungen an ein wirksames Unternehmensführungssystem gemäß § 11e nicht nachkommt;den Anforderungen an ein wirksames Unternehmensführungssystem gemäß Paragraph 11 e, nicht nachkommt;
4.Ziffer 4die Anzeige der Bestellung sowie jede Änderung von in § 11f Abs. 1 genannten Personen nach § 11f Abs. 3 unterlässt;die Anzeige der Bestellung sowie jede Änderung von in Paragraph 11 f, Absatz eins, genannten Personen nach Paragraph 11 f, Absatz 3, unterlässt;
5.Ziffer 5den Grundsätzen der Vergütungspolitik gemäß § 11g nicht nachkommt;den Grundsätzen der Vergütungspolitik gemäß Paragraph 11 g, nicht nachkommt;
6.Ziffer 6die Anzeige der Übertragung von Aufgaben an Dritte nach § 11h Abs. 4 unterlässt;die Anzeige der Übertragung von Aufgaben an Dritte nach Paragraph 11 h, Absatz 4, unterlässt;
7.Ziffer 7dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz auch nach Mahnung nicht nachkommt;dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz auch nach Mahnung nicht nachkommt;
8.Ziffer 8gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Informationspflicht gemäß § 19 Abs. 2a, 3, 4 und 5 nicht nachkommt;gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Informationspflicht gemäß Paragraph 19, Absatz 2 a,, 3, 4 und 5 nicht nachkommt;
9.Ziffer 9die Anforderungen an das Risikomanagement gemäß § 21a nicht erfüllt;die Anforderungen an das Risikomanagement gemäß Paragraph 21 a, nicht erfüllt;
10.Ziffer 10der Vorlagepflicht der eigenen Risikobeurteilung gemäß § 22a Abs. 4 nicht unverzüglich nachkommt;der Vorlagepflicht der eigenen Risikobeurteilung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, nicht unverzüglich nachkommt;
11.Ziffer 11die Anforderungen an die eigene Risikobeurteilung gemäß § 22a nicht erfüllt;die Anforderungen an die eigene Risikobeurteilung gemäß Paragraph 22 a, nicht erfüllt;
12.Ziffer 12die in § 23 Abs. 1 Z 3a festgelegten Grenzen verletzt;die in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 a, festgelegten Grenzen verletzt;
13.Ziffer 13die Anzeige der Entwidmung eines Wertpapiers gemäß § 23 Abs. 1 Z 3a unterlässt;die Anzeige der Entwidmung eines Wertpapiers gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 a, unterlässt;
14.Ziffer 14den Veranlagungsvorschriften des § 25 zuwiderhandelt;den Veranlagungsvorschriften des Paragraph 25, zuwiderhandelt;
15.Ziffer 15der Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 25a Abs. 3 nicht nachkommt;der Pflicht zur Veröffentlichung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, nicht nachkommt;
16.Ziffer 16dem Auskunftsbegehren eines beitragleistenden Arbeitgebers, eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten oder eines zuständigen Betriebsrates gemäß § 30a Abs. 2 auch nach Mahnung nicht nachkommt;dem Auskunftsbegehren eines beitragleistenden Arbeitgebers, eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten oder eines zuständigen Betriebsrates gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, auch nach Mahnung nicht nachkommt;
17.Ziffer 17die unverzügliche Anzeige von in § 36 Abs. 1 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt;die unverzügliche Anzeige von in Paragraph 36, Absatz eins, genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt;
18.Ziffer 18Pensionskassengeschäfte durchführt, die nicht dem bewilligten Geschäftsplan entsprechen;
19.Ziffer 19gegen die Verpflichtung zur Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten
b)Litera bbei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2020/852 beworben werden oderbei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) 2020/852 beworben werden oder
c)Litera cbei anderen Finanzprodukten gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2020/852bei anderen Finanzprodukten gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) 2020/852
verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 1, 2, 4, 6 bis 8, 10, 12, 13 und 15 bis 17 mit Geldstrafe bis zu 6 000 Euro, hinsichtlich der Z 3, 5, 9, 11 und 14 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro und hinsichtlich der Z 18 und 19 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Ziffer eins,, 2, 4, 6 bis 8, 10, 12, 13 und 15 bis 17 mit Geldstrafe bis zu 6 000 Euro, hinsichtlich der Ziffer 3,, 5, 9, 11 und 14 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro und hinsichtlich der Ziffer 18 und 19 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer in Ausübung einer Schlüsselfunktion gemäß § 21 Abs. 1 die schriftliche Anzeige von in § 21 Abs. 4 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.Wer in Ausübung einer Schlüsselfunktion gemäß Paragraph 21, Absatz eins, die schriftliche Anzeige von in Paragraph 21, Absatz 4, genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3Wer als Abschlussprüfer die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 31 Abs. 3 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.Wer als Abschlussprüfer die unverzügliche schriftliche Anzeige von in Paragraph 31, Absatz 3, genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(4)Absatz 4Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Depotbank erforderliche Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Depotbank erforderliche Maßnahmen nach Paragraph 26, Absatz 2, unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(5)Absatz 5Wer als Arbeitgeber oder als Verantwortlicher (§ 9 VStG) des Arbeitgebers dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß § 19 Abs. 2 auch nach dessen Mahnung nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.Wer als Arbeitgeber oder als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) des Arbeitgebers dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß Paragraph 19, Absatz 2, auch nach dessen Mahnung nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.
In Kraft seit 09.04.2022 bis 31.12.9999
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