(1) Die FMA hat die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren zu überprüfen, die von der Pensionskasse festgelegt wurden, um den Vorschriften dieses Bundesgesetzes nachzukommen. Sie hat dabei auf die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der Pensionskassen Bedacht zu nehmen.
(2) Bei der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat die FMA zu berücksichtigen, unter welchen Rahmenbedingungen die Pensionskasse ihren Tätigkeiten nachgeht und ob Schlüsselfunktionen oder sonstige Tätigkeiten gemäß § 11h an Dritte übertragen werden. Die FMA hat insbesondere Folgendes zu überprüfen:
1. | Die qualitativen Anforderungen an das Unternehmensführungssystem; | |||||||||
2. | die für die Pensionskasse oder die VRG bestehenden Risiken; | |||||||||
3. | Die Fähigkeit der Pensionskasse, diese Risiken zu beurteilen und damit umzugehen. |
(3) Die FMA hat angemessene Aufsichtsinstrumente einschließlich Stresstests einzusetzen, mit denen sie eine Verschlechterung der Finanzlage von Pensionskassen erkennen, sowie die von einer Pensionskasse ergriffenen Abhilfemaßnahmen überwachen kann.
(4) Die FMA hat für die Überprüfung gemäß Abs. 1 einen Prüfplan zu erstellen.
0 Kommentare zu § 33h PKG