Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDie FMA hat die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren zu überprüfen, die von der Pensionskasse festgelegt wurden, um den Vorschriften dieses Bundesgesetzes nachzukommen. Sie hat dabei auf die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der Pensionskassen Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2Bei der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat die FMA zu berücksichtigen, unter welchen Rahmenbedingungen die Pensionskasse ihren Tätigkeiten nachgeht und ob Schlüsselfunktionen oder sonstige Tätigkeiten gemäß § 11h an Dritte übertragen werden. Die FMA hat insbesondere Folgendes zu überprüfen:Bei der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat die FMA zu berücksichtigen, unter welchen Rahmenbedingungen die Pensionskasse ihren Tätigkeiten nachgeht und ob Schlüsselfunktionen oder sonstige Tätigkeiten gemäß Paragraph 11 h, an Dritte übertragen werden. Die FMA hat insbesondere Folgendes zu überprüfen:
1.Ziffer einsDie qualitativen Anforderungen an das Unternehmensführungssystem;
2.Ziffer 2die für die Pensionskasse oder die VRG bestehenden Risiken;
3.Ziffer 3Die Fähigkeit der Pensionskasse, diese Risiken zu beurteilen und damit umzugehen.
(3)Absatz 3Die FMA hat angemessene Aufsichtsinstrumente einschließlich Stresstests einzusetzen, mit denen sie eine Verschlechterung der Finanzlage von Pensionskassen erkennen, sowie die von einer Pensionskasse ergriffenen Abhilfemaßnahmen überwachen kann.
(4)Absatz 4Die FMA hat für die Überprüfung gemäß Abs. 1 einen Prüfplan zu erstellen.Die FMA hat für die Überprüfung gemäß Absatz eins, einen Prüfplan zu erstellen.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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