§ 33i PKG Transparenz und Verantwortlichkeit

PKG - Pensionskassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
§ 33i.Paragraph 33 i,

Die FMA hat folgende Informationen auf ihrer Internetseite offenzulegen und laufend zu aktualisieren:

  1. 1.Ziffer einsDie im Bereich der Pensionskassenaufsicht geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien sowie die Nichtanwendung der Art. 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2016/2341;Die im Bereich der Pensionskassenaufsicht geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien sowie die Nichtanwendung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2016/2341;
  2. 2.Ziffer 2Informationen über das aufsichtliche Überprüfungsverfahren gemäß § 33h;Informationen über das aufsichtliche Überprüfungsverfahren gemäß Paragraph 33 h, ;,
  3. 3.Ziffer 3aggregierte statistische Daten zu Schlüsselaspekten zur Anwendung des Aufsichtsrahmens;
  4. 4.Ziffer 4Ziele der Beaufsichtigung und ihre Hauptfunktionen und –tätigkeiten;
  5. 5.Ziffer 5die Vorschriften, die bei Verstößen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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