§ 19a PKG

PKG - Pensionskassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Österreichische Gesundheitskasse ist verpflichtet, die Todesmeldungen gemäß § 360 Abs. 5 ASVG in automationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger (Anm. 1) gegen Ersatz der Kosten an die Pensionskassen weiterzuleiten.

(__________________

Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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