Eine Schlüsselfunktion kann von einer Person oder einer organisatorischen Einheit ausgeübt werden. Wird eine Schlüsselfunktion von einer organisatorischen Einheit ausgeübt, so sind die Anforderungen des § 11f vom Leiter dieser organisatorischen Einheit zu erfüllen.Eine Schlüsselfunktion kann von einer Person oder einer organisatorischen Einheit ausgeübt werden. Wird eine Schlüsselfunktion von einer organisatorischen Einheit ausgeübt, so sind die Anforderungen des Paragraph 11 f, vom Leiter dieser organisatorischen Einheit zu erfüllen.
(2)Absatz 2Die Auslagerung einer Schlüsselfunktion auf einen beitragleistenden Arbeitgeber ist zulässig, wenn die Pensionskasse glaubhaft machen kann, dass daraus keine Interessenkonflikte entstehen.
(3)Absatz 3Der Inhaber einer Schlüsselfunktion teilt dem Vorstand der Pensionskasse alle wesentlichen Feststellungen und Empfehlungen in seinem Verantwortungsbereich mit und dieser entscheidet, welche Maßnahmen zu treffen sind.
(4)Absatz 4Werden vom Vorstand der Pensionskasse nach einer Mitteilung gemäß Abs. 3 nicht binnen angemessener Frist geeignete Korrekturmaßnahmen gesetzt, hat der Inhaber der Schlüsselfunktion den Vorstand und den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Pensionskasse zu informieren und der FMA schriftlich zu berichten, wenn die Pensionskasse einem erheblichen Risiko ausgesetzt ist, BestimmungenWerden vom Vorstand der Pensionskasse nach einer Mitteilung gemäß Absatz 3, nicht binnen angemessener Frist geeignete Korrekturmaßnahmen gesetzt, hat der Inhaber der Schlüsselfunktion den Vorstand und den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Pensionskasse zu informieren und der FMA schriftlich zu berichten, wenn die Pensionskasse einem erheblichen Risiko ausgesetzt ist, Bestimmungen
1.Ziffer einsdieses Bundesgesetzes oder
2.Ziffer 2einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides oder
zu verletzen und wenn dies wesentliche Auswirkungen auf die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten haben könnte oder wenn nach Ansicht des Inhabers der Schlüsselfunktion die in Z 1 bis 3 genannten Bestimmungen verletzt werden. § 159 Abs. 4 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, ist bei Meldungen an die FMA anzuwenden.zu verletzen und wenn dies wesentliche Auswirkungen auf die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten haben könnte oder wenn nach Ansicht des Inhabers der Schlüsselfunktion die in Ziffer eins bis 3 genannten Bestimmungen verletzt werden. Paragraph 159, Absatz 4, des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, ist bei Meldungen an die FMA anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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