§ 21c PKG

PKG - Pensionskassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Die versicherungsmathematische Funktion wird vom Aktuar und Prüfaktuar in seinem jeweiligen Verantwortungsbereich ausgeübt.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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