Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
Die versicherungsmathematische Funktion wird vom Aktuar und Prüfaktuar in seinem jeweiligen Verantwortungsbereich ausgeübt.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 21c PKG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21c PKG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 21c PKG