Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsDer Arbeitgeber, die Anwartschafts- und die Leistungsberechtigten haben der Pensionskasse sämtliche für die Beiträge, Anwartschaften und Pensionsleistungen und deren Änderung maßgeblichen Umstände in dem im Pensionskassenvertrag festgelegten Ausmaß unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht oder nicht zeitgerecht, so haben sie allfällige Nachteile daraus selbst zu tragen. Einzelheiten sind im Pensionskassenvertrag festzulegen.
(1a)Absatz eins aDie Informationen gemäß Abs. 2 bis 5b müssenDie Informationen gemäß Absatz 2 bis 5b müssen
1.Ziffer einsregelmäßig aktualisiert werden,
2.Ziffer 2klar, prägnant und verständlich formuliert sein,
3.Ziffer 3Fachbegriffe vermeiden, wenn eine allgemein verständliche Sprache verwendet werden kann,
4.Ziffer 4inhaltlich sowie hinsichtlich der verwendeten Terminologie konsistent und nicht irreführend sein,
5.Ziffer 5in lesefreundlicher Form gestaltet sein,
6.Ziffer 6in der Amtssprache des Mitgliedstaates abgefasst sein, dessen Sozial- und Arbeitsrecht für die Pensionskassenzusage maßgeblich ist,
7.Ziffer 7kostenlos auf einem dauerhaften Datenträger oder einer Website oder auf Anfrage kostenlos auf Papier zugänglich gemacht werden.
(2)Absatz 2Der Arbeitgeber hat potentielle Anwartschaftsberechtigte vor Einbeziehung in die Pensionskassenvorsorge über
1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Pensionskasse oder Einrichtung gemäß § 5 Z 4, den Mitgliedstaat in dem sie zugelassen oder eingetragen ist und die zuständige Aufsichtsbehörde,die Bezeichnung der Pensionskasse oder Einrichtung gemäß Paragraph 5, Ziffer 4,, den Mitgliedstaat in dem sie zugelassen oder eingetragen ist und die zuständige Aufsichtsbehörde,
2.Ziffer 2den Inhalt des Pensionskassenvertrages, insbesondere über die Bestimmungen des Pensionskassenvertrages gemäß § 15 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 6, 7, 7a, 8 bis 14 und 17,den Inhalt des Pensionskassenvertrages, insbesondere über die Bestimmungen des Pensionskassenvertrages gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins,, 2, 3, 6, 7, 7a, 8 bis 14 und 17,
2a.Ziffer 2 adie von der Pensionskasse dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Nachhaltigkeitsinformationen gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088, sowiedie von der Pensionskasse dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Nachhaltigkeitsinformationen gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/2088, sowie
3.Ziffer 3darüber, wo weitere Informationen erhältlich sind,
zu informieren. Sofern sie davon betroffen sind, hat der Arbeitgeber die Anwartschaftsberechtigten und die Pensionskasse die Leistungsberechtigten über jede spätere Änderung des Pensionskassenvertrages zu informieren. Die Pensionskassen und der Arbeitgeber haben den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf deren Verlangen unverzüglich eine Kopie der die jeweilige Zusage betreffenden Teile des Pensionskassenvertrages in Papierform auszufolgen.
(2a)Absatz 2 aDie Pensionskasse hat den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten folgende allgemeine Informationen zur Verfügung zu stellen:
1.Ziffer einsdie Firma der Pensionskasse oder Einrichtung gemäß § 5 Z 4, der Mitgliedstaat, in dem sie zugelassen oder eingetragen ist und die zuständige Aufsichtsbehörde;die Firma der Pensionskasse oder Einrichtung gemäß Paragraph 5, Ziffer 4,, der Mitgliedstaat, in dem sie zugelassen oder eingetragen ist und die zuständige Aufsichtsbehörde;
2.Ziffer 2die Rechte und Pflichten der Pensionskasse, des Arbeitgebers sowie der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten;
3.Ziffer 3die Grundsätze der Veranlagungspolitik der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;
4.Ziffer 4die Art der von den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu tragenden finanziellen Risiken;
5.Ziffer 5eine Beschreibung über Art und Ausmaß einer Garantie durch die Pensionskasse oder, falls keine Garantie vorgesehen ist, eine diesbezügliche Erklärung;
6.Ziffer 6die Optionen, die gegebenenfalls bei Eintritt des Leistungsfalles offen stehen;
7.Ziffer 7die Wahlmöglichkeiten und Modalitäten einer Übertragung gemäß § 5 Abs. 2 BPG;die Wahlmöglichkeiten und Modalitäten einer Übertragung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, BPG;
8.Ziffer 8die Beschreibung etwaiger Wahlrechte gemäß § 12 Abs. 7 und § 12a;die Beschreibung etwaiger Wahlrechte gemäß Paragraph 12, Absatz 7 und Paragraph 12 a, ;,
9.Ziffer 9für Zusagen ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers gemäß § 5 Z 3für Zusagen ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers gemäß Paragraph 5, Ziffer 3,
a)Litera aeine Beschreibung der Mechanismen, die Versorgungsansprüche mindern können,
b)Litera beine Darstellung der Performance der jeweiligen VRG oder Sub-VG oder Sicherheits-VRG über die letzten fünf Jahre,
c)Litera cdie Struktur der Verwaltungskosten.
(3)Absatz 3Die Pensionskasse hat die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres über
1.Ziffer einsdie Person des Anwartschaftsberechtigten und das im Pensionskassenvertrag festgelegte Pensionsalter,
2.Ziffer 2Firma und Ort der Hauptverwaltung der Pensionskasse,
3.Ziffer 3VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG, in der die Pensionskassenzusage verwaltet wird,
4.Ziffer 4eine allfällige Garantie sowie Angabe, wo weitere Informationen verfügbar sind,
5.Ziffer 5Beitrags- und Kapitalentwicklung,
6.Ziffer 6einbehaltene Verwaltungskosten,
7.Ziffer 7erworbene Anwartschaften ihrer Pensionskassenzusage,
8.Ziffer 8eine Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen samt einem Haftungsausschluss, dass diese Prognose von der endgültigen Höhe der Pensionsleistung abweichen kann,
9.Ziffer 9Veranlagung und Performance der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft,
10.Ziffer 10über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Pensionszusage relevanten Daten, sofern es sich bei der zugrunde liegenden Pensionskassenzusage nicht um eine leistungsorientierte Zusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers handelt,
zu informieren. Wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres sind deutlich hervorzuheben. Die Anwartschaftsberechtigten sind weiters über allenfalls ausübbare Optionen, auf die auf Anfrage erhältlichen Informationen gemäß § 25a Abs. 3 und § 30a Abs. 2 sowie falls anwendbar auf die Informationen gemäß § 19b hinzuweisen. Die Information hat die Bezeichnung „Leistungs-/Renteninformation“ zu enthalten.zu informieren. Wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres sind deutlich hervorzuheben. Die Anwartschaftsberechtigten sind weiters über allenfalls ausübbare Optionen, auf die auf Anfrage erhältlichen Informationen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3 und Paragraph 30 a, Absatz 2, sowie falls anwendbar auf die Informationen gemäß Paragraph 19 b, hinzuweisen. Die Information hat die Bezeichnung „Leistungs-/Renteninformation“ zu enthalten.
(4)Absatz 4Die Pensionskasse hat die Leistungsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres über die Kapitalentwicklung und die einbehaltenen Verwaltungskosten zu informieren. Weiters hat die Pensionskasse die Leistungsberechtigten über die Veranlagung und Performance der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Pensionszusage relevanten Daten zu informieren, sofern es sich bei der zugrunde liegenden Pensionskassenzusage nicht um eine leistungsorientierte Zusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers handelt. Wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres sind deutlich hervorzuheben. Zusätzlich sind die Leistungsberechtigten bei jeder Änderung der Pensionsleistungen zu informieren. Die Pensionsleistung darf erst mit Ende des dritten Monats, nach dem die Information über eine Kürzung der Pensionsleistung dem Leistungsberechtigten zur Verfügung gestellt wurde, gekürzt werden.
(5)Absatz 5Die Pensionskasse hat
1.Ziffer einsden Anwartschaftsberechtigten bei Erreichen des im Pensionskassenvertrages festgelegten Pensionsalters oder auf Anfrage über die Auszahlungsoptionen und
2.Ziffer 2den Leistungsberechtigten bei Eintritt des Leistungsfalles über den erworbenen Anspruch auf Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsleistung sowie über die Zahlungsmodalitäten und Auszahlungsoptionen der Pension
zu informieren.
(5a)Absatz 5 aDie Pensionskasse hat den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf deren Verlangen für jene VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG, in der die Pensionskassenzusage verwaltet wird, binnen angemessener Frist für höchstens die letzten drei Geschäftsjahre
1.Ziffer einseine Kennzahl für die Gesamtkostenquote in der Form, dass alle Kosten, die durch die Pensionskasse oder Dritte dem der VRG zugeordneten Vermögen angelastet werden, als Prozentsatz bezogen auf das der VRG zugeordnete Vermögen zu berechnen sind, und
(5b)Absatz 5 bDie Pensionskasse hat die Leistungsberechtigten bei einer Veränderung der Pensionsleistung auf deren Verlangen binnen angemessener Frist in einer schematischen Darstellung über die einzelnen Ursachen und Ergebnisquellen zu informieren.
(5c)Absatz 5 cDie Pensionskasse hat einer kollektivvertragsfähigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer auf Anfrage jene leistungsrelevanten Teile des Geschäftsplanes zur Verfügung zu stellen, die im Einzelfall und auf Antrag eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten für die Überprüfung der Angaben gemäß Abs. 3 bis 5 und 5b erforderlich sind.Die Pensionskasse hat einer kollektivvertragsfähigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer auf Anfrage jene leistungsrelevanten Teile des Geschäftsplanes zur Verfügung zu stellen, die im Einzelfall und auf Antrag eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten für die Überprüfung der Angaben gemäß Absatz 3 bis 5 und 5b erforderlich sind.
(6)Absatz 6Die FMA hat Berechnungsmethode und Szenarien für die Prognose gemäß Abs. 3 Z 8 sowie für den Inhalt und die Gliederung der Information gemäß Abs. 2a, 3, 4 und 5 durch Verordnung festzulegen, dabei hat sie auf die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, eine gute Vergleichbarkeit und Transparenz sowie das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen Bedacht zu nehmen.Die FMA hat Berechnungsmethode und Szenarien für die Prognose gemäß Absatz 3, Ziffer 8, sowie für den Inhalt und die Gliederung der Information gemäß Absatz 2 a,, 3, 4 und 5 durch Verordnung festzulegen, dabei hat sie auf die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, eine gute Vergleichbarkeit und Transparenz sowie das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen Bedacht zu nehmen.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 2 Z 36, BGBl. I Nr. 81/2018)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 36,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,)
In Kraft seit 09.04.2022 bis 31.12.9999
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