§ 19 PKG Informationspflichten

PKG - Pensionskassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Arbeitgeber, die Anwartschafts- und die Leistungsberechtigten haben der Pensionskasse sämtliche für die Beiträge, Anwartschaften und Pensionsleistungen und deren Änderung maßgeblichen Umstände in dem im Pensionskassenvertrag festgelegten Ausmaß unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht oder nicht zeitgerecht, so haben sie allfällige Nachteile daraus selbst zu tragen. Einzelheiten sind im Pensionskassenvertrag festzulegen.

(1a) Die Informationen gemäß Abs. 2 bis 5b müssen

1.

regelmäßig aktualisiert werden,

2.

klar, prägnant und verständlich formuliert sein,

3.

Fachbegriffe vermeiden, wenn eine allgemein verständliche Sprache verwendet werden kann,

4.

inhaltlich sowie hinsichtlich der verwendeten Terminologie konsistent und nicht irreführend sein,

5.

in lesefreundlicher Form gestaltet sein,

6.

in der Amtssprache des Mitgliedstaates abgefasst sein, dessen Sozial- und Arbeitsrecht für die Pensionskassenzusage maßgeblich ist,

7.

kostenlos auf einem dauerhaften Datenträger oder einer Website oder auf Anfrage kostenlos auf Papier zugänglich gemacht werden.

(2) Der Arbeitgeber hat potentielle Anwartschaftsberechtigte vor Einbeziehung in die Pensionskassenvorsorge über

1.

die Bezeichnung der Pensionskasse oder Einrichtung gemäß § 5 Z 4, den Mitgliedstaat in dem sie zugelassen oder eingetragen ist und die zuständige Aufsichtsbehörde,

2.

den Inhalt des Pensionskassenvertrages, insbesondere über die Bestimmungen des Pensionskassenvertrages gemäß § 15 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 6, 7, 7a, 8 bis 14 und 17,

2a.

die von der Pensionskasse dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Nachhaltigkeitsinformationen gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088, sowie

3.

darüber, wo weitere Informationen erhältlich sind,

zu informieren. Sofern sie davon betroffen sind, hat der Arbeitgeber die Anwartschaftsberechtigten und die Pensionskasse die Leistungsberechtigten über jede spätere Änderung des Pensionskassenvertrages zu informieren. Die Pensionskassen und der Arbeitgeber haben den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf deren Verlangen unverzüglich eine Kopie der die jeweilige Zusage betreffenden Teile des Pensionskassenvertrages in Papierform auszufolgen.

(2a) Die Pensionskasse hat den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten folgende allgemeine Informationen zur Verfügung zu stellen:

1.

die Firma der Pensionskasse oder Einrichtung gemäß § 5 Z 4, der Mitgliedstaat, in dem sie zugelassen oder eingetragen ist und die zuständige Aufsichtsbehörde;

2.

die Rechte und Pflichten der Pensionskasse, des Arbeitgebers sowie der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten;

3.

die Grundsätze der Veranlagungspolitik der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;

4.

die Art der von den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu tragenden finanziellen Risiken;

5.

eine Beschreibung über Art und Ausmaß einer Garantie durch die Pensionskasse oder, falls keine Garantie vorgesehen ist, eine diesbezügliche Erklärung;

6.

die Optionen, die gegebenenfalls bei Eintritt des Leistungsfalles offen stehen;

7.

die Wahlmöglichkeiten und Modalitäten einer Übertragung gemäß § 5 Abs. 2 BPG;

8.

die Beschreibung etwaiger Wahlrechte gemäß § 12 Abs. 7 und § 12a;

9.

für Zusagen ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers gemäß § 5 Z 3

a)

eine Beschreibung der Mechanismen, die Versorgungsansprüche mindern können,

b)

eine Darstellung der Performance der jeweiligen VRG oder Sub-VG oder Sicherheits-VRG über die letzten fünf Jahre,

c)

die Struktur der Verwaltungskosten.

(3) Die Pensionskasse hat die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres über

1.

die Person des Anwartschaftsberechtigten und das im Pensionskassenvertrag festgelegte Pensionsalter,

2.

Firma und Ort der Hauptverwaltung der Pensionskasse,

3.

VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG, in der die Pensionskassenzusage verwaltet wird,

4.

eine allfällige Garantie sowie Angabe, wo weitere Informationen verfügbar sind,

5.

Beitrags- und Kapitalentwicklung,

6.

einbehaltene Verwaltungskosten,

7.

erworbene Anwartschaften ihrer Pensionskassenzusage,

8.

eine Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen samt einem Haftungsausschluss, dass diese Prognose von der endgültigen Höhe der Pensionsleistung abweichen kann,

9.

Veranlagung und Performance der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft,

10.

über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Pensionszusage relevanten Daten, sofern es sich bei der zugrunde liegenden Pensionskassenzusage nicht um eine leistungsorientierte Zusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers handelt,

zu informieren. Wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres sind deutlich hervorzuheben. Die Anwartschaftsberechtigten sind weiters über allenfalls ausübbare Optionen, auf die auf Anfrage erhältlichen Informationen gemäß § 25a Abs. 3 und § 30a Abs. 2 sowie falls anwendbar auf die Informationen gemäß § 19b hinzuweisen. Die Information hat die Bezeichnung „Leistungs-/Renteninformation“ zu enthalten.

(4) Die Pensionskasse hat die Leistungsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres über die Kapitalentwicklung und die einbehaltenen Verwaltungskosten zu informieren. Weiters hat die Pensionskasse die Leistungsberechtigten über die Veranlagung und Performance der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Pensionszusage relevanten Daten zu informieren, sofern es sich bei der zugrunde liegenden Pensionskassenzusage nicht um eine leistungsorientierte Zusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers handelt. Wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres sind deutlich hervorzuheben. Zusätzlich sind die Leistungsberechtigten bei jeder Änderung der Pensionsleistungen zu informieren. Die Pensionsleistung darf erst mit Ende des dritten Monats, nach dem die Information über eine Kürzung der Pensionsleistung dem Leistungsberechtigten zur Verfügung gestellt wurde, gekürzt werden.

(5) Die Pensionskasse hat

1.

den Anwartschaftsberechtigten bei Erreichen des im Pensionskassenvertrages festgelegten Pensionsalters oder auf Anfrage über die Auszahlungsoptionen und

2.

den Leistungsberechtigten bei Eintritt des Leistungsfalles über den erworbenen Anspruch auf Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsleistung sowie über die Zahlungsmodalitäten und Auszahlungsoptionen der Pension

zu informieren.

(5a) Die Pensionskasse hat den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf deren Verlangen für jene VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG, in der die Pensionskassenzusage verwaltet wird, binnen angemessener Frist für höchstens die letzten drei Geschäftsjahre

1.

eine Kennzahl für die Gesamtkostenquote in der Form, dass alle Kosten, die durch die Pensionskasse oder Dritte dem der VRG zugeordneten Vermögen angelastet werden, als Prozentsatz bezogen auf das der VRG zugeordnete Vermögen zu berechnen sind, und

2.

einen repräsentativen Performancevergleich

anzugeben.

(5b) Die Pensionskasse hat die Leistungsberechtigten bei einer Veränderung der Pensionsleistung auf deren Verlangen binnen angemessener Frist in einer schematischen Darstellung über die einzelnen Ursachen und Ergebnisquellen zu informieren.

(5c) Die Pensionskasse hat einer kollektivvertragsfähigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer auf Anfrage jene leistungsrelevanten Teile des Geschäftsplanes zur Verfügung zu stellen, die im Einzelfall und auf Antrag eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten für die Überprüfung der Angaben gemäß Abs. 3 bis 5 und 5b erforderlich sind.

(6) Die FMA hat Berechnungsmethode und Szenarien für die Prognose gemäß Abs. 3 Z 8 sowie für den Inhalt und die Gliederung der Information gemäß Abs. 2a, 3, 4 und 5 durch Verordnung festzulegen, dabei hat sie auf die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, eine gute Vergleichbarkeit und Transparenz sowie das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen Bedacht zu nehmen.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 2 Z 36, BGBl. I Nr. 81/2018)

In Kraft seit 09.04.2022 bis 31.12.9999
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