Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie Pensionskasse hat mindestens einen versicherungsmathematischen Sachverständigen (Aktuar) zu bestellen. Dieser hat
1.Ziffer einsdie Erstellung des Geschäftsplanes vorzunehmen oder zu leiten und dessen Einhaltung zu überwachen;
2.Ziffer 2die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu koordinieren und zu überwachen;
3.Ziffer 3die Hinlänglichkeit der Qualität der Daten, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegt werden, zu bewerten und
4.Ziffer 4zur wirksamen Umsetzung des Risikomanagementsystems beizutragen.
Soll zum versicherungsmathematischen Sachverständigen ein Mitglied des Vorstandes der Pensionskasse bestellt werden, so obliegt die Bestellung dem Aufsichtsrat. Bei überbetrieblichen Pensionskassen ist auch mindestens ein stellvertretender Aktuar zu bestellen.
(2)Absatz 2Der Aktuar hat seine Tätigkeit unter Beachtung der für seine Tätigkeit maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften und aller Fachgrundsätze nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auszuüben.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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