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Die Gebietskrankenkassen sindÖsterreichische Gesundheitskasse ist verpflichtet, die Todesmeldungen gemäß § 360 Abs. 5 ASVG in automationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger (Anm. 1) gegen Ersatz der Kosten an die Pensionskassen weiterzuleiten. Die Gebietskrankenkassen sindÖsterreichische Gesundheitskasse ist verpflichtet, die Todesmeldungen gemäß Paragraph 360, Absatz 5, ASVG in automationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger Anmerkung 1) gegen Ersatz der Kosten an die Pensionskassen weiterzuleiten.
Die Gebietskrankenkassen sindÖsterreichische Gesundheitskasse ist verpflichtet, die Todesmeldungen gemäß § 360 Abs. 5 ASVG in automationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger (Anm. 1) gegen Ersatz der Kosten an die Pensionskassen weiterzuleiten. Die Gebietskrankenkassen sindÖsterreichische Gesundheitskasse ist verpflichtet, die Todesmeldungen gemäß Paragraph 360, Absatz 5, ASVG in automationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger Anmerkung 1) gegen Ersatz der Kosten an die Pensionskassen weiterzuleiten.