§ 21e PKG Prüfaktuar

PKG - Pensionskassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Pensionskasse hat zur versicherungsmathematischen Überprüfung einen unabhängigen versicherungsmathematischen Sachverständigen (Prüfaktuar) zu bestellen. Die Bestellung obliegt dem Aufsichtsrat. Die Pensionskasse hat die Verfügbarkeit des Prüfaktuars sicherzustellen.
  2. (2)Absatz 2Der Prüfaktuar hat seine Tätigkeit in eigener Verantwortung sorgfältig unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und aller Fachgrundsätze nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auszuüben.
  3. (3)Absatz 3Der Prüfaktuar hat insbesondere zu überprüfen:
    1. 1.Ziffer einsob der Geschäftsplan eingehalten wird,
    2. 2.Ziffer 2ob Änderungen der bestehenden Beitrags- und Leistungsordnung erforderlich sind,
    3. 3.Ziffer 3ob und in welchem Ausmaß und in welcher Frist der Arbeitgeber aufgetretene Deckungslücken zu schließen hat,
    4. 4.Ziffer 4ob den Versicherungserfordernissen (§ 20 Abs. 1) in angemessenem Ausmaß Rechnung getragen wurde,ob den Versicherungserfordernissen (Paragraph 20, Absatz eins,) in angemessenem Ausmaß Rechnung getragen wurde,
    5. 5.Ziffer 5ob die Zeichnungs- und Annahmepolitik der Pensionskasse, soferne sie über eine solche verfügt, angemessen ist und
    6. 6.Ziffer 6ob bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen
      1. a)Litera aangemessene Methoden, Basismodelle und zu diesem Zweck zugrunde gelegte Annahmen verwendet wurden sowie
      2. b)Litera bdie Annahmen einem Vergleich mit Erfahrungswerten standhalten.
    Der Prüfaktuar hat dem Vorstand über die Verlässlichkeit und Angemessenheit der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu berichten.
  4. (4)Absatz 4Der Vorstand und der Aktuar haben dem Prüfaktuar die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendigen Bücher, Schriftstücke und Datenträger vorzulegen. Der Prüfaktuar kann vom Vorstand und vom Aktuar alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung seiner Prüfungspflicht erfordert.
  5. (5)Absatz 5Zusätzlich zur Berichtspflicht gemäß § 21 Abs. 4 hat der Prüfaktuar die Prüfungsergebnisse einmal jährlich in einem Prüfungsbericht festzuhalten und dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Pensionskasse sowie dem Abschlussprüfer spätestens fünf Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres zu übermitteln; die Pensionskasse hat den Prüfungsbericht spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA zu übermitteln. Die FMA hat Mindestgliederung und -inhalt des Prüfberichtes durch Verordnung festzusetzen; bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen und auf das Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen. Der Vorstand der Pensionskasse hat den Prüfbericht oder einen vom Prüfaktuar erstellten, mit den notwendigen Informationen und Schlussfolgerungen versehenen Kurzbericht auf Verlangen unverzüglich den beitragleistenden Arbeitgebern oder den zuständigen Betriebsräten zu übermitteln.Zusätzlich zur Berichtspflicht gemäß Paragraph 21, Absatz 4, hat der Prüfaktuar die Prüfungsergebnisse einmal jährlich in einem Prüfungsbericht festzuhalten und dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Pensionskasse sowie dem Abschlussprüfer spätestens fünf Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres zu übermitteln; die Pensionskasse hat den Prüfungsbericht spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA zu übermitteln. Die FMA hat Mindestgliederung und -inhalt des Prüfberichtes durch Verordnung festzusetzen; bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen und auf das Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen. Der Vorstand der Pensionskasse hat den Prüfbericht oder einen vom Prüfaktuar erstellten, mit den notwendigen Informationen und Schlussfolgerungen versehenen Kurzbericht auf Verlangen unverzüglich den beitragleistenden Arbeitgebern oder den zuständigen Betriebsräten zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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