Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDie Pensionskasse hat eine wirksame Risikomanagementfunktion einzurichten, die der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Pensionskasse angemessen ist und die Funktionsweise des Risikomanagements erleichtert.
(2)Absatz 2Die Pensionskasse hat über jene Strategien, Prozesse und Meldeverfahren zu verfügen, die erforderlich sind, um die Risiken, denen die Pensionskasse und die Veranlagungs- und Risikogemeinschaften ausgesetzt sein können, sowie ihre Interdependenzen zu erkennen, zu messen zu überwachen und zu steuern. Das Risikomanagement muss wirksam und gut in die Organisationsstruktur und die Entscheidungsprozesse der Pensionskasse integriert sein.
(3)Absatz 3Das Risikomanagement hat in einer der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der Pensionskasse angemessenen Weise die Risiken, denen ihre Veranlagungs- und Risikogemeinschaften ausgesetzt sein können, abzudecken. Dabei sind auch Risiken im sonstigen Bereich der Pensionskasse und von Dritten gemäß § 11h angemessen zu berücksichtigen. Das Risikomanagement hat, sofern erforderlich, insbesondere folgende Bereiche zu umfassen:Das Risikomanagement hat in einer der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der Pensionskasse angemessenen Weise die Risiken, denen ihre Veranlagungs- und Risikogemeinschaften ausgesetzt sein können, abzudecken. Dabei sind auch Risiken im sonstigen Bereich der Pensionskasse und von Dritten gemäß Paragraph 11 h, angemessen zu berücksichtigen. Das Risikomanagement hat, sofern erforderlich, insbesondere folgende Bereiche zu umfassen:
1.Ziffer einsRisikoanalyse und Risikobewertung;
2.Ziffer 2Risikosteuerung und Risikoüberwachung;
3.Ziffer 3Aktiv-Passiv-Management;
4.Ziffer 4Vermögen der Pensionskasse sowie das der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen, insbesondere Derivate, Verbriefungen und ähnliche Verpflichtungen;
5.Ziffer 5Liquiditäts- und Konzentrationsrisikomanagement;
6.Ziffer 6Management operativer Risiken;
7.Ziffer 7Rückversicherung und anderer Risikominderungstechniken;
8.Ziffer 8Risikoübernahme und Rückstellungsbildung;
9.Ziffer 9ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Risiken im Zusammenhang mit der Veranlagung des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens.
(4)Absatz 4Soferne nach den Bestimmungen des Pensionskassenvertrages oder des Geschäftsplanes die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Risiken tragen, berücksichtigt das Risikomanagement diese Risiken auch aus der Sicht der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten.
(5)Absatz 5Die Leitlinien für das Risikomanagement (§ 11e Abs. 3) sind entsprechend den Vorgaben gemäß Abs. 1 bis 4 zu erstellen. Die FMA kann durch Verordnung die Vorgaben gemäß Abs. 1 bis 4 konkretisieren.Die Leitlinien für das Risikomanagement (Paragraph 11 e, Absatz 3,) sind entsprechend den Vorgaben gemäß Absatz eins bis 4 zu erstellen. Die FMA kann durch Verordnung die Vorgaben gemäß Absatz eins bis 4 konkretisieren.
(6)Absatz 6Dem Vorstand der Pensionskasse ist von der Risikomanagementfunktion regelmäßig auf Einzelbasis und aggregierter Basis Bericht zu erstatten.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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