Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDie Pensionskasse hat einem Anwartschaftsberechtigten, Hinterbliebenen oder Versicherten (§ 93 VAG 2016) auf Anfrage vor einer Entscheidung gemäß § 12 Abs. 7 oder § 12a Abs. 2 dieses Bundesgesetzes oder § 5 Abs. 5, § 5a Abs. 1, § 6c Abs. 5 oder § 6e Abs. 1 BPG auf einem dauerhaften Datenträger gemäß Art. 3 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zu informieren. Die Pensionskasse hat über die Information und Entscheidung des Anwartschaftsberechtigten Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger aufzubewahren, damit diese der FMA auch in Zukunft unverzüglich zugänglich gemacht werden können.Die Pensionskasse hat einem Anwartschaftsberechtigten, Hinterbliebenen oder Versicherten (Paragraph 93, VAG 2016) auf Anfrage vor einer Entscheidung gemäß Paragraph 12, Absatz 7, oder Paragraph 12 a, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes oder Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 5 a, Absatz eins,, Paragraph 6 c, Absatz 5, oder Paragraph 6 e, Absatz eins, BPG auf einem dauerhaften Datenträger gemäß Artikel 3, Absatz eins, der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zu informieren. Die Pensionskasse hat über die Information und Entscheidung des Anwartschaftsberechtigten Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger aufzubewahren, damit diese der FMA auch in Zukunft unverzüglich zugänglich gemacht werden können.
(2)Absatz 2Die Information gemäß Abs. 1 hat abhängig von der Art der beabsichtigten EntscheidungDie Information gemäß Absatz eins, hat abhängig von der Art der beabsichtigten Entscheidung
1.Ziffer einsfür den Anwartschaftsberechtigten die Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß § 5 Abs. 1 BPG;für den Anwartschaftsberechtigten die Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Paragraph 5, Absatz eins, BPG;
2.Ziffer 2die im Geschäftsplan festgelegten relevanten Parameter jener VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG, der der Anwartschaftsberechtigte zugeordnet ist;
3.Ziffer 3die im Geschäftsplan festgelegten relevanten Parameter jener VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG, in die der Anwartschaftsberechtigte oder Versicherte einbezogen werden soll oder wechseln will;
4.Ziffer 4hinsichtlich eines Übertrittes in eine Sicherheits-VRG (§ 12a Abs. 2)hinsichtlich eines Übertrittes in eine Sicherheits-VRG (Paragraph 12 a, Absatz 2,)
a)Litera adie voraussichtliche Höhe der garantierten ersten Monatspension,
b)Litera bdie Modalitäten der Valorisierung der garantierten ersten Monatspension,
c)Litera cdie Veranlagungsstrategie sowie Ertragschancen und –risken,
d)Litera ddie Auswirkungen eines Wechsels aus einer Pensionskassenzusage mit Mindestertragsgarantie in die Sicherheits-VRG,
e)Litera edie Höhe der Vergütung für die Veranlagung des Vermögens der Sicherheits-VRG gemäß § 16a Abs. 4a sowiedie Höhe der Vergütung für die Veranlagung des Vermögens der Sicherheits-VRG gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4 a, sowie
f)Litera feinen besonders hervorgehobenen Hinweis auf den Verbleib der Leistungsberechtigten in der Sicherheits-VRG bei Kündigung des Pensionskassenvertrages;
5.Ziffer 5hinsichtlich der Wahlmöglichkeit einer VRG oder Sub-VG (§ 12 Abs. 7) die Veranlagungsstrategie sowie die Ertragschancen und -risken;hinsichtlich der Wahlmöglichkeit einer VRG oder Sub-VG (Paragraph 12, Absatz 7,) die Veranlagungsstrategie sowie die Ertragschancen und -risken;
6.Ziffer 6vor einer Entscheidung gemäß § 6c Abs. 5 oder § 6e Abs. 1 BPG eine Darstellung der Unterschiede zwischen der betrieblichen Kollektivversicherung und einer Pensionskassenzusage;vor einer Entscheidung gemäß Paragraph 6 c, Absatz 5, oder Paragraph 6 e, Absatz eins, BPG eine Darstellung der Unterschiede zwischen der betrieblichen Kollektivversicherung und einer Pensionskassenzusage;
7.Ziffer 7auf Basis der bisher erworbenen Anwartschaft oder des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß § 6c Abs. 1 BPG unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Beiträge oder Prämienleistungen des Arbeitgebers und Arbeitnehmers Prognosen der jeweils künftigen Entwicklung der Anwartschaft und der Pensionsleistung, wobei den Berechnungen neben dem geschäftsplanmäßigen Rechnungszins auch mindestens drei unterschiedliche Annahmen über die Ertragsentwicklung zu Grunde zu legen sind,auf Basis der bisher erworbenen Anwartschaft oder des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, BPG unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Beiträge oder Prämienleistungen des Arbeitgebers und Arbeitnehmers Prognosen der jeweils künftigen Entwicklung der Anwartschaft und der Pensionsleistung, wobei den Berechnungen neben dem geschäftsplanmäßigen Rechnungszins auch mindestens drei unterschiedliche Annahmen über die Ertragsentwicklung zu Grunde zu legen sind,
zu enthalten.
(3)Absatz 3Die FMA hat den Inhalt und die Gliederung der Information gemäß Abs. 1 und 2 sowie Vorgaben zu den Berechnungen nach Abs. 2 Z 7 durch Verordnung festzulegen. Sie hat dabei das Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen sowie die Interessen der Anwartschaftsberechtigten an einer ausreichenden, vergleichbaren und klar verständlichen Information zu berücksichtigen.Die FMA hat den Inhalt und die Gliederung der Information gemäß Absatz eins und 2 sowie Vorgaben zu den Berechnungen nach Absatz 2, Ziffer 7, durch Verordnung festzulegen. Sie hat dabei das Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen sowie die Interessen der Anwartschaftsberechtigten an einer ausreichenden, vergleichbaren und klar verständlichen Information zu berücksichtigen.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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