Norm: PKG §19 Abs2PKG §19 Abs4PKG §19 Abs5c
Rechtssatz: Die Informationspflichten des Arbeitgebers umfassen nicht die Rechnungslegung über die Berechnung eines vorzunehmenden Nachschusses. Vielmehr ist es Sache der Pensionskasse im Sinne des § 19 Abs 4 PKG, die Leistungsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in angemessener Form über die Kapitalentwicklung und die einbehaltenen Verwaltungsko... mehr lesen...