Norm: BPGG §3 Abs1BPGG §38oöPGG §3 Abs1oöPGG ArtIV Abs1oöLandesbeamten-PG §27
Rechtssatz: Wurde einer Person Hilflosenzulage zum Stichtag 30.6.1993 nicht nach einer der im § 3 BPGG angeführten Normen, sondern ausschließlich nach den in Art VI Abs 1 oö PGG angeführten landesgesetzlichen Bestimmungen rechtskräftig zuerkannt, so ist für sie nicht die Übergangsregelung der Bundesbestimmung des § 38 BPGG, sondern der Landesbestimmung des Art VI Abs ... mehr lesen...