Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Kinderzulageder Kinderzuschuss gemäß § 4 GehG nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.
(2) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Kinderzulagedes Kinderzuschusses zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuß die Kinderzulageder Kinderzuschuss, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuß eine Zulage im Ausmaß derdes für ein Kind vorgesehenen KinderzulageKinderzuschusses.
(4) Eine ZulageEin Kinderzuschuss nach dem Abs. 2 oder eine Zulage nach Abs. 3 gebührt insoweit nicht, als die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte oder die Waise eine Kinderzulageeinen Kinderzuschuss oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.
(1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Kinderzulageder Kinderzuschuss gemäß § 4 GehG nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.
(2) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Kinderzulagedes Kinderzuschusses zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuß die Kinderzulageder Kinderzuschuss, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuß eine Zulage im Ausmaß derdes für ein Kind vorgesehenen KinderzulageKinderzuschusses.
(4) Eine ZulageEin Kinderzuschuss nach dem Abs. 2 oder eine Zulage nach Abs. 3 gebührt insoweit nicht, als die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte oder die Waise eine Kinderzulageeinen Kinderzuschuss oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.