Eine Patientenverfügung gemäß § 8 ist bei der Ermittlung des Patientenwillens umso mehr zu berücksichtigen, je mehr sie die Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. | inwieweit der Patient die Krankheitssituation, auf die sich die Patientenverfügung bezieht, sowie deren Folgen im Errichtungszeitpunkt einschätzen konnte, | |||||||||
2. | wie konkret die medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, beschrieben sind, | |||||||||
3. | wie umfassend eine der Errichtung vorangegangene ärztliche Aufklärung war, | |||||||||
4. | inwieweit die Verfügung von den Formvorschriften für eine verbindliche Patientenverfügung abweicht, | |||||||||
5. | wie lange die letzte Erneuerung zurückliegt und | |||||||||
6. | wie häufig die Patientenverfügung erneuert wurde. |
0 Kommentare zu § 9 PatVG