§ 14d PatVG

PatVG - Patientenverfügungs-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
§ 14d.Paragraph 14 d,

Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann im Sinn des § 28a GTelG 2012 mit Verordnung Folgendes festlegen: Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann im Sinn des Paragraph 28 a, GTelG 2012 mit Verordnung Folgendes festlegen:

  1. 1.Ziffer einsdie Struktur, das Format sowie die Standards gemäß § 27 Abs. 7, 8 und 9 GTelG 2012, die fürdie Struktur, das Format sowie die Standards gemäß Paragraph 27, Absatz 7,, 8 und 9 GTelG 2012, die für
    1. a)Litera aPatientenverfügungen in ELGA, sowie
    2. b)Litera bdie Schnittstellen zur Aufnahme von Patientenverfügungen gemäß § 14a Abs. 4, diedie Schnittstellen zur Aufnahme von Patientenverfügungen gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4,, die
    zu verwenden sind, wobei international anerkannte Standards, die wirtschaftliche Vertretbarkeit sowie der Stand der technischen Möglichkeiten hinsichtlich des Detaillierungsgrades der Strukturen bei den betroffenen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zu berücksichtigen sind,
  2. 2.Ziffer 2die näheren technischen Modalitäten der Zurverfügungstellung gemäß § 14a Abs. 4 durch die in § 6 Abs. 1 genannten Personen sowiedie näheren technischen Modalitäten der Zurverfügungstellung gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, durch die in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Personen sowie
  3. 3.Ziffer 3den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die Patientenverfügungen in ELGA gemäß § 14a bzw. § 13 Abs. 2 GTelG 2012 zu speichern bzw. zu erheben sind.den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die Patientenverfügungen in ELGA gemäß Paragraph 14 a, bzw. Paragraph 13, Absatz 2, GTelG 2012 zu speichern bzw. zu erheben sind.
In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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